18.10.2024
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Dokument-Nr. 33099

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.09.2023

Lärm durch Hundespielplatz auch im Wohngebiet zumutbarKeine Überschreitung der zulässigen Immissionsricht­werte

Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsricht­werte hält. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Eine Anwohnerin hat gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark eingerichtet hatte. Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Am Tor des Hunde­spiel­platzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr). Die Anwohnerin macht geltend, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei und der Spielplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungs­in­tensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen entscheiden

Das Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Die Anwohnerin könne die Schließung des Hunde­spiel­platzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Dabei komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen. Bei einer Lärmpe­gel­messung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immis­si­ons­richtwerte von 55 dB(A) tagsüber - wenn auch knapp - eingehalten. Bei der Ermittlung des Werts werde der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unter­schied­lichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.

Hunde­spiel­platzes mit freien Auslauf aus Gründen des Tierschutzes notwendig

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen sei. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hunde­aus­lauf­gebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hunde­spiel­platzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungs­kon­flikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Durch die Umzäunung des abschließbaren Hunde­spiel­platzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen werde, habe das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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