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Dokument-Nr. 32629

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Beschluss15.12.2022Verwaltungsgericht Berlin21 K 144/22
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.12.2022

Kein Wohngeld bei überlanger StudiendauerWohngeldbezug wegen überlanger Studiendauer rechtsmiss­bräuchlich

Studierende können bei überlanger Studiendauer einen Anspruch auf Wohngeld verlieren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die 1991 geborene Studierende hatte über mehrere Jahre Wohngeld erhalten; Anfang 2022 stellte sie einen Antrag auf Weiter­be­wil­ligung. Sie befand sich inzwischen im 14. Fachsemester (Bachelor-Studiengang Bauin­ge­ni­eurswesen) und (wegen vier Urlaubs­se­mestern und zwei Semestern eines Erststudiums) im 20. Hochschul­se­mester. Die Wohngeldbehörde des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin lehnte den Antrag auf Wohngeld mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

VG: Zu lange Studiendauer kann sozialwidrig sein

Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuch­lichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gewährt werden, wenn sich das Wohngeld­be­gehren mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstelle. Dabei habe der Gesetzgeber selbst ein Regelbeispiel bestimmt, nämlich den Besitz erheblichen Vermögens. Die Rechtsprechung habe es als weiteren Beispielsfall angesehen, wenn die antragstellende Person erwerbsfähig sei und es unterlasse, eine ihr zumutbare Arbeit­s­tä­tigkeit aufzunehmen.

Studium wird hier nicht mehr ernsthaft betrieben

Ein Fall missbräuch­licher Inanspruchnahme liege aber auch bei Studierenden mit einer Studiendauer vor, die unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände dafür spreche, dass das Studium nicht (mehr) ernsthaft betrieben werde. So liege es, wenn eine Studierende sich im Zweitstudium im 14. Fachsemester und damit mehr als dem Doppelten der Regelstudienzeit befinde und nur etwas mehr als die Hälfte aller erforderlichen Klausuren bestanden habe. Eine Verdoppelung der Regel­stu­di­enzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier "Corona-Semestern". Das Urteil ist mit Ablauf der Rechts­mit­telfrist rechtskräftig geworden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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