18.10.2024
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Dokument-Nr. 32044

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.08.2022

Platzverweis bei Verdacht auf Corona-Erkrankung rechtmäßigVorliegen eines Ansteckungs­verdachts rechtfertigt Platzverweis

Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert, darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger, der in Berlin öffent­lich­keits­wirksam Maßnahmen zur Pande­mie­be­kämpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pande­mie­be­kämpfung thematisierten. Der Kläger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kläger sieht sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit des Platzverweises

Das Verwal­tungs­gericht hat die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit des Polizeihandelns gerichtete Klage nach Anhörung des Klägers und Zeugen­ver­nehmung des damals handelnden Polizeibeamten abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei; dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle. Der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln ausgesprochene Platzverweis sei rechtmäßig. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Inter­net­re­cherche und des Umstands, dass der Kläger offenkundig geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei und eine Anste­ckungs­gefahr für die auf dem Hardenbergplatz befindlichen Personen bestanden habe.

Platzverweis auch verhältnismäßig

Denn dieser sei ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem infolge der angemeldeten Versammlungen an diesem Tag mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei. Bei Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sei ohne Verwendung von Masken auch im Freien von einem Übertra­gungs­risiko auszugehen. Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wäre die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertra­gungs­risiko nicht auf Null reduziert hätte. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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