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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil14.08.2013

Nordrhein-Westfalen: Stelle der kommunalen Gleich­stellungs­beauftragten ist mit einer Frau zu besetzenAuf das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz gestützter Entschädigungs- und Schadens­ersatz­anspruch eines männlichen Bewerbers erfolglos

Die Stelle der kommunalen Gleich­stellungs­beauftragten kann in Nordrhein-Westfalen nur mit einer Frau besetzt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg und wies damit die Klage eines Klägers ab, der Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz verlangt hatte, weil seine Bewerbung um die Stelle der Gleich­stellungs­beauftragten nicht berücksichtigt worden war.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung vom Ennepe-Ruhr-Kreis dem Kläger mitgeteilt, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, da die Stelle der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten zwingend mit einer Frau zu besetzen sei. Daraufhin machte der Kläger einen auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz gestützten Entschädigungs- und Schaden­s­er­satz­an­spruch geltend.

Landes­gleich­stel­lungs­gesetz bestimmt ausdrücklich Bestellung einer Frau als Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg entschied, dass dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zustehe. Das Landes­gleich­stel­lungs­gesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte eine Frau zu bestellen sei. Diese Bestimmung sei durch das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz gedeckt. Danach sei eine unter­schiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle beziehungsweise dazu diene, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen.

Besetzung der Stelle der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten mit einer Frau mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Amt der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten hauptsächlich um die Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere den derzeit (noch) bestehenden Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sowie um die Wahrnehmung von frauen­spe­zi­fischen Aufgaben (unter anderem um die Erstellung von Frauen­för­der­plänen, die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeit­neh­me­rinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern) gehe. Der Landes­ge­setzgeber habe zum Zwecke der Herstellung der Gleich­be­rech­tigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauen­spe­zi­fische Ausrichtung der Position einer Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten nur Frauen haben könnten. Dies sei sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmten, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleich­be­rech­tigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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