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Dokument-Nr. 9466

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.04.2010

Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte hat Anspruch auf Teilnahme an „Führungsklausur“Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten muss Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entschei­dungs­pro­zessen des Unternehmens haben

Eine Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten hat Anspruch darauf, an Führungs­klausuren ihrer Dienststelle teilzunehmen, um auf Entschei­dungs­prozesse in personellen, organi­sa­to­rischen und sozialen Angelegenheiten aktiv Einfluss nehmen zu können. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin, die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte bei einem Hauptzollamt ist, wollte geklärt wissen, dass sie an so genannten Führungs­klausuren ihrer Dienststelle teilnehmen darf. Dabei handelt es sich um jährlich einmal stattfindende Besprechungen für Führungskräfte, in denen künftige Schwerpunkte des Verwal­tungs­handelns festgelegt und überprüft werden. Gegenstand der Führungs­klausuren sind auch personelle, organi­sa­to­rische und soziale Angelegenheiten der Beschäftigten. Im Zusammenhang mit den Führungs­klausuren fanden zwar bislang Gespräche mit der Klägerin statt, in denen sie Änderungs­wünsche vorbringen konnte. Zu den Führungs­klausuren selbst wurde sie aber nicht eingeladen. Darin sah sie eine Verletzung ihrer Rechte als Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte.

Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte muss auf Entschei­dungs­prozesse aktiv Einfluss nehmen können

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte den Rechts­s­tandpunkt der Klägerin. Nach dem Bundes­gleich­stel­lungs­gesetz soll der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entschei­dungs­pro­zessen zu personellen, organi­sa­to­rischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Dazu gehört auch ihre Beteiligung an Dienst­be­spre­chungen, sofern diese der Planung oder Vorbereitung von Maßnahmen in Angelegenheiten der vorgenannten Art dienen, wie dies hier der Fall war. Erst die Teilnahme an solchen Besprechungen eröffnet der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entschei­dungs­prozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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