21.11.2024
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Dokument-Nr. 14848

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Beschluss05.12.2012Verwaltungsgericht BerlinVG 5 L 419.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 664Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 664
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.12.2012

Männer können nicht für Amt der Frauen­ver­treterin kandidierenBeschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Für die Wahl einer Frauen­ver­treterin steht Männern weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Richter an einem Berliner Amtsgericht. Er beantragte im November 2012 bei seiner Präsidentin das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauen­ver­treterin. Nach Ablehnung des Antrags schlugen fünf weibliche Beschäftigte des Amtsgerichts dem Wahlvorstand den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl der Frauen­ver­treterin vor. In der vom Wahlvorstand ausgehängten "Bekanntmachung der Kandidatinnen" ist der Antragsteller als vorgeschlagener Kandidat für beide Ämter aufgeführt.

Wahlberechtigt und wählbar sind ausschließlich weibliche Beschäftigte einer Dienststelle

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Antrag des Antragstellers, die für den 13. Dezember 2012 anstehende Wahl zur Frauen­ver­treterin vorerst auszusetzen, ab. Nach dem Landes­gleich­stel­lungs­gesetz seien wahlberechtigt und wählbar nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle. Der Antragsteller als Mann gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Bei summarischer Prüfung verstoße diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landes­gleich­stel­lungs­gesetz geschaffen. Auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz könne sich der Antragsteller ebenso wenig wie auf verschiedene EU-Richtlinien gegen Diskriminierung berufen, weil auch danach eine unter­schiedliche Behandlung zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten gerechtfertigt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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