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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.05.2013

Wahl der Gesamt­frau­en­ver­treterin der Berliner Justiz ungültigVerletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlverfahrens führt zur Ungültigkeit der Wahl

Die Wahl der Gesamt­frau­en­ver­treterin der Berliner Justiz und ihrer Stell­ver­treterin ist ungültig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 22. November 2012 wählten die weiblichen Beschäftigten aller der Senats­ver­waltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden die Gesamt­frau­en­ver­treterin der Berliner Justiz und ihre Stell­ver­treterin.

Wahlaus­schreiben wurde an einigen Gerichten gar nicht oder verspätet bekanntgemacht

Die Klägerinnen, die am Kammergericht Berlin beschäftigt sind, fechten die Wahl an. Mit dem Wahlaus­schreiben habe der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen zwei Wochen ab Erlass des Wahlaus­schreibens aufgefordert. Das Wahlaus­schreiben sei jedoch an einigen Gerichten gar nicht oder verspätet bekanntgemacht worden. Damit sei den Beschäftigten verschiedener Gerichte die Möglichkeit genommen worden, eigene Wahlvorschläge einzureichen. Trotz Hinweises hierauf habe der Wahlvorstand die Wahl nicht abgebrochen.

Verfah­rens­verstoß kann Auswirkungen auf Ergebnis der Wahl haben

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage statt. Der Wahlvorstand habe wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt. Das Wahlaus­schreiben sei nicht, wie von der Wahlordnung verlangt, am Tage seines Erlasses in allen Gerichten ausgehängt worden. Am Amtsgericht Schöneberg sei ein Aushang nicht, am Amtsgericht Neukölln erst lange nach Ablauf der zweiwöchigen Einrei­chungsfrist erfolgt. Dieser Verfah­rens­verstoß könne sich auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben. Denn es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlaus­schreibens weitere Wahlvorschläge eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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