15.11.2024
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Dokument-Nr. 6697

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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss16.09.2008

Ehrverletzende Äußerungen: Regie­rungs­prä­sident muss ehrenrührige Äußerungen über Oberbür­ger­meister unterlassenPersön­lich­keitsrecht des Bürgermeisters muss geschützt werden

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regie­rungs­prä­si­denten Arnsberg, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, der Oberbür­ger­meister der Stadt Dortmund habe sich die Zustimmung der Bezirks­re­gierung Arnsberg zur Haushalts­satzung der Stadt Dortmund für die Jahre 2008/2009 durch falsche Angaben erschlichen. Diesen Vorwurf hatte der Regie­rungs­prä­sident im Hinblick auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb des Klinikums Dortmund erhoben.

Zur Begründung führt die 12. Kammer des Gerichts im Wesentlichen aus, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand habe sich der Oberbürgermeister die Zustimmung der Bezirks­re­gierung zur Haushalts­satzung der Stadt Dortmund für die Jahre 2008/09 nicht durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen. Hierzu heißt es in der Entscheidung im Einzelnen:

Das haushalts­rechtliche Anzei­ge­ver­fahren beziehe sich - ebenso wie das entsprechende Geneh­mi­gungs­ver­fahren - auf die vom Rat beschlossene Haushalts­satzung mit ihren Anlagen. Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Klinikums Dortmund, dessen Träger eine gegenüber der Stadt selbständige juristische Person sei, seien im städtischen Haushalt grundsätzlich nur darzustellen, wenn die Stadt aufgrund von Beschlüssen des Rates oder aus anderen Rechtsgründen hierfür aufzukommen habe. Soweit die künftige Übernahme solcher Kosten durch die Stadt nicht verbindlich feststehe, bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, sie in der Haushalts­satzung zu berücksichtigen.

Regie­rungs­prä­sident macht Oberbür­ger­meister Vorwurf Zahlen "geschönt" zu haben

Dass die im angezeigten Haushalts­pla­n­entwurf enthaltenen Haushalts­ansätze hinsichtlich des Klinikums Dortmund - ausgehend von dem seinerzeit vom Rat beschlossenen Umfang der Kostenübernahme - unzutreffend gewesen wären, mache der Regie­rungs­prä­sident selbst nicht geltend. Er werfe dem Oberbür­ger­meister vielmehr in allgemeiner Form vor, die schlechte wirtschaftliche Situation des Kranken­haus­trägers geschönt dargestellt und die künftig zu erwartenden weiteren Belastungen des städtischen Haushalts verschwiegen zu haben. Bis zum Abschluss des Anzei­ge­ver­fahrens habe er mehrere kurz danach von ihm vorgeschlagene Stützungs­maß­nahmen mit einem Gesamtvolumen von etwa 89 Mio EUR nicht erwähnt, obwohl er sie, so die Einschätzung des Regie­rungs­prä­si­denten, bereits zuvor geplant habe.

Vorwurf: Zustimmung zur Haushalts­satzung erschlichen zu haben

Auch wenn dies zutreffen sollte, könnte diese Verhaltensweise den Vorwurf, die Zustimmung zur Haushalts­satzung sei erschlichen worden, nicht tragen. Denn der Rat habe die Übernahme dieser Kosten vor Abschluss des Anzei­ge­ver­fahrens nicht beschlossen. Es sei auch nicht etwa ersichtlich, dass der Rat die Kostenübernahme bereits eindeutig befürwortet, einen entsprechenden Beschluss aber einstweilen unterlassen habe, um Beanstandungen des Haushaltes zu vermeiden. Denn bei Abschluss des Anzei­ge­ver­fahrens sei nicht eindeutig absehbar gewesen, dass der Rat Vorschlägen des Oberbür­ger­meisters folgen werde, weitere entsprechende Kosten zu übernehmen. Dagegen spreche schon, dass der Rat die bedeutendste Maßnahme zur Konsolidierung des Kranken­haus­trägers, die Übernahme von Altschulden in Höhe von 55 Mio EUR, bis heute nicht beschlossen habe. Der Rat habe dies vielmehr wiederholt, zuletzt am 11. September 2008, mit der Erwägung abgelehnt, zunächst sei ein umfassendes Sanie­rungs­konzept vorzulegen.

Auch die Erklärung des Oberbür­ger­meisters vom 21. Juni 2007 in der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung des Kranken­haus­trägers, die Stadt werde sicherstellen, dass weder Überschuldung noch Zahlungs­un­fä­higkeit einträten, habe bei Aufstellung der städtischen Haushalts­satzung nicht berücksichtigt und daher der Bezirks­re­gierung auch nicht angezeigt werden müssen. Es habe sich um eine Absichts­er­klärung gehandelt, die eine Verbindlichkeit der Stadt nicht begründet habe. Erst recht sei ihr nicht zu entnehmen gewesen, wie eine etwaige Verbindlichkeit der Stadt haushalts­rechtlich umgesetzt werden solle.

Ehrverletzende Äußerungen

Unabhängig hiervon fehlten hinreichende Anhaltspunkte für den vom Regie­rungs­prä­si­denten mit seiner Formulierung ("Erschleichen") erhobenen Vorwurf vorsätzlich falscher Angaben. Der eidess­tatt­lichen Versicherung des Oberbür­ger­meisters, er habe keine wissentlich falschen Angaben gemacht, habe der Regie­rungs­prä­sident nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Schließlich sei die einstweilige Anordnung auch notwendig, um das Persön­lich­keitsrecht des Oberbür­ger­meisters vor ehrverletzenden Äußerungen zu schützen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 16.09.2008

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