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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil29.02.2012

Ausbil­dungs­för­derung nach Ablauf der Förde­rungs­höchstdauer in Ausnahmefällen möglichStudent muss alle zumutbaren Anstrengungen für rechtzeitiges Erbringen notwendiger Leistungen innerhalb der Regel­stu­di­enzeit auf sich nehmen

Studierende können einen Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung über die Förde­rungs­höchstdauer hinaus haben, wenn sie aus von ihnen nicht zu vertretenden hochschu­l­or­ga­ni­sa­to­rischen Gründen ihr Studium nicht rechtzeitig abschließen konnten. Dies setzt jedoch voraus, dass sie trotz rationeller Studienplanung auch mit besonderen Anstrengungen nicht alle notwendigen Studien­leis­tungen rechtzeitig erbringen konnten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls studierte an der Universität Siegen Biologie, Evangelische Religionslehre und Mathe­ma­tik­di­daktik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Das beklagte Studentenwerk hatte die weitere Gewährung von Ausbil­dungs­för­derung nach Ablauf der Regel­stu­di­enzeit von sieben Semestern abgelehnt, obwohl die Klägerin vorgetragen hatte, sie habe einzelne Lehrver­an­stal­tungen wegen Kapazi­täts­eng­pässen an der Universität nicht in dem an sich vorgesehenen Semester belegen können.

Bei schwerwiegenden Gründen sind Leistungen über reguläre Förde­rungs­höchstdauer hinaus möglich

Auch mit ihrer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg hatte die Klägerin keinen Erfolg. In dem Urteil die Richter allerdings, dass nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz aus schwerwiegenden Gründen Leistungen für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus in Betracht kommen. Solche schwerwiegende Gründe könnten vorliegen, wenn es den Studierenden trotz rationeller Planung und besonderer Anstrengungen aus hochschu­l­or­ga­ni­sa­to­rischen Gründen nicht möglich sei, ihr Studium rechtzeitig abzuschließen. In diesen Fällen seien die Studierenden – entgegen der Auffassung des Studentenwerks – nicht auf die Regelung zu verweisen, nach der ausschließlich Darle­hens­leis­tungen für höchstens zwölf Monate nach Ablauf der Förde­rungs­höchstdauer vorgesehen seien, sofern in dieser Zeit das Examen abgeschlossen werde.

Notwendige Studien­leis­tungen hätten mit zumutbaren Anstrengungen rechtzeitig erbracht werden können

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin jedoch mit zumutbaren Anstrengungen alle notwendigen Studien­leis­tungen rechtzeitig erbringen und ihr Studium innerhalb der Regel­stu­di­enzeit abschließen können.

Frist zur rechtzeitigen Nachreichung des Scheins beim Prüfungsamt hätte ohne Probleme gewahrt werden können

Allein die aus Kapazi­täts­gründen versagte Zulassung zum Kurs „Experimentelle Übung zur Ökologie“ im Sommersemester 2009 sei nicht kausal für die Überschreitung der Förde­rungs­höchstdauer gewesen. Denn die Klägerin hätte trotz der erst im Sommersemester 2010 erfolgten Teilnahme an dieser Veranstaltung die Examens­klausuren im August 2010 schreiben und damit ihr Studium rechtzeitig abschließen können. Nach den vom Landes­prü­fungsamt und von der Universität eingeholten Auskünften hätte sie zulas­sungs­re­levante Scheine noch bis zum 9. August 2010, 8.45 Uhr, nachreichen können. Die Klägerin hätte somit den Leistungs­nachweis über eine für den 28. Juli 2010 vorgesehene Klausur bis zu dem vorgenannten Termin beim Landes­prü­fungsamt einreichen können. Die Professorin habe den Studierenden in den Kursen „Experimentelle Übung zur Ökologie“ im Sommersemester 2010 ausdrücklich angeboten, die Klausuren so zügig zu korrigieren, dass die Frist zur Nachreichung des Scheins beim Prüfungsamt gewahrt werden könne. Sechs andere Studierende hätten dieses Angebot auch wahrgenommen – im Gegensatz zur Klägerin, welche die fraglich Klausur erst in einem späteren Termin absolvierte.

Besondere Anstrengungen zur Beendigung des Studiums innerhalb der Förde­rungs­höchstdauer können auch bei hochschul­be­dingten Erschwernissen des Studiums erwartet werden

Es wäre ihr außerdem möglich gewesen, die zusätzlich notwendigen Protokolle für diesen Kurs zu einem Zeitpunkt fertigzustellen, zu dem deren rechtzeitige Abnahme gewährleistet gewesen wäre. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich dabei um eine Gruppenarbeit gehandelt und die weiteren Gruppen­mit­glieder hätten kein gesteigertes Interesse an der zügigen Fertigstellung gehabt. Im Hinblick auf ihr bevorstehendes Examen wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, in der Gruppe für eine zügige Überarbeitung der Protokolle zu sorgen und sich dabei besonders zu engagieren, zumal die Studi­en­ver­an­stal­tungen im Sommersemester 2010 bereits Mitte Juni, deutlich vor Ablauf der Nachreichfrist am 9. August 2010, geendet hätten. Schließlich hätte sich die Klägerin im April 2010, als die Anmeldefrist für die Examens­klausuren im August 2010 ablief, erkundigen können, ob sie den fehlenden Schein noch rechtzeitig erwerben könne. Zwar sei ihr damals möglicherweise noch nicht bekannt gewesen, dass den kurz vor dem Examen stehenden Studierenden die zügige Korrektur der Klausur und die rechtzeitige Abnahme der Protokolle angeboten würde. Im Hinblick auf eine eigen­ver­ant­wortliche und rationelle Studienplanung sei es jedoch zumutbar gewesen, von sich aus auf die Professorin zuzugehen und sich nach entsprechenden Angeboten zu erkundigen. Auch bei hochschul­be­dingten Erschwernissen des Studiums seien besondere Anstrengungen zu erwarten, um das Studium innerhalb der Förde­rungs­höchstdauer zu beenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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