18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss19.08.2010

Zahlung von Studien­bei­trägen führt nicht zu höherer Ausbil­dungs­för­derung für StudentenInanspruchnahme der vorgesehenen Studiendarlehen zur Deckung der Studienbeiträge für Studenten zumutbar

Studenten, die Studienbeiträge zahlen müssen, können keinen so genannten Härtefreibetrag bei der Einkom­mens­be­rechnung, der zu höheren Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG) führen würde, beanspruchen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der an der Universität Hannover studierte und wegen seines nur geringen Einkommens Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 544 Euro, jeweils zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss, erhielt, hatte bei der Universität die Gewährung eines so genannten Härte­frei­betrags nach § 23 Abs. 5 BAföG, d.h. eines weiteren Einkom­mens­frei­betrags zur Vermeidung unbilliger Härten, beantragt und geltend gemacht, er müsse Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro je Semester zahlen. Der Kläger wollte damit höhere BAföG-Leistungen erreichen. Die Universität Hannover lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Entrichtung der Studiengebühren rechtfertige nicht die Gewährung eines Härte­frei­betrags in der Höhe der Studiengebühren. Die daraufhin erhobene Klage des Studenten beim Verwal­tungs­gericht Hannover blieb ohne Erfolg.

Freistellung eines Teils des Einkommens bei der Einkom­mens­be­rechnung zur Vermeidung unbilliger Härte nicht erforderlich

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung des Studenten gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts mit der Begründung zurückgewiesen, der Student könne einen Härtefreibetrag im Hinblick auf die ihm zu entrichtenden Studienbeiträge nicht beanspruchen. Bei den nach § 11 des Nieder­säch­sischen Hochschul­ge­setzes zu entrichtenden Studien­bei­trägen in Höhe von 500 Euro je Semester handele es sich zwar um besondere Kosten der Ausbildung, die durch den Bedarfssatz nach dem BAföG - und damit durch die Ausbil­dungs­för­derung - nicht gedeckt seien. Es sei allerdings nicht erforderlich, zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Studiengebühren einen entsprechenden Teil des Einkommens des Studenten bei der Einkom­mens­be­rechnung freizustellen, weil es dem Studenten ohne Weiteres zuzumuten sei, zur Deckung der Studienbeiträge das nach § 11 a des Nieder­säch­sischen Hochschul­ge­setzes dafür vorgesehene Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen. Bei Aufnahme des Studi­en­da­r­lehens entstünden dem Studenten während des Studiums keine Belastungen, da die Rückzahlung des Darlehens frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums verlangt werden dürfe. Da das Studiendarlehen zu ausgesprochen günstigen Konditionen gewährt werde, sei die Darle­hens­aufnahme dem Studenten auch im Hinblick auf die späteren Belastungen zumutbar.

Quelle: Niedersächsisches Oberlandesgericht/ra-online

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