23.11.2024
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Dokument-Nr. 20963

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil11.03.2015

Entlassung aus der Bundeswehr wegen verschwiegener NPD-Mitgliedschaft rechtmäßigMitgliedschaft in der NPD stellt Bereitschaft zur Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat entschieden, dass die Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr, der entgegen seiner Angaben in einem vor der Einstellung ausgefüllten Fragebogen Mitglied der NPD war, rechtmäßig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich mit Beschwerde und - nach deren Misserfolg - mit Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr. Zu deren Begründung führte er an, dass einerseits die Mitgliedschaft in der NPD nicht nachgewiesen sei. Andererseits sei aber bereits die Frage nach einer (früheren oder aktuellen) Mitgliedschaft in der NPD nicht zulässig. Denn die NPD sei als Partei nicht verboten. Daran ändere auch das derzeit laufende Verbots­ver­fahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht nichts. Damit verstoße die Frage gegen das Partei­en­privileg des Art. 21 Grundgesetz. Die falsche Beantwortung könne daher nicht zur Grundlage für eine Entlassung aus der Bundeswehr gemacht werden.

Soldaten müssen freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen

Dieser Auffassung folgte das Verwal­tungs­gericht Ansbach nicht. Die frühere Mitgliedschaft in der NPD sei schon deshalb nachgewiesen, weil der Kläger im Rahmen des Verfahrens angegeben habe, mittlerweile aus der Partei ausgetreten zu sein. Damit habe er aber die frühere Mitgliedschaft eingestanden. Die Frage sei auch zulässig. Denn nach § 8 des Solda­ten­ge­setzes (SG) müsse jeder Soldat die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Die frühere oder aktuelle Mitgliedschaft eines Bewerbers für das Amt eines Soldaten auf Zeit in einer Partei, deren Ziele auch nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, stelle aber diese Bereitschaft des Bewerbers in Frage.

Anforderungen an Soldaten und Kriterien für Parteienverbot sind voneinander zu trennen

Von diesen Anforderungen an Soldaten seien die Kriterien zu trennen, die für ein Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen. Das Grundgesetz schütze auch Parteien, die gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung negativ eingestellt seien. Es lasse dem Bürger die Freiheit, diese Ordnung im Rahmen einer nicht verbotenen Partei mit allgemein erlaubten Mitteln zu bekämpfen. Dies ändere aber nichts daran, dass § 8 SG an einen Soldaten besondere Anforderungen stelle.

Falsch­be­ant­wortung der Frage nach Partei­zu­ge­hö­rigkeit rechtfertigt Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis

Der Grad des Engagements für die Partei sei unerheblich. Durch die Falsch­be­ant­wortung der Frage habe es der Kläger der Bundeswehr gerade unmöglich gemacht, genauer nachzufragen und eventuell zu der Auffassung zu gelangen, dass er die Anforderungen nach § 8 SG doch erfülle. Dies rechtfertige die Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

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