18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29466

Drucken
Beschluss13.11.2020Verwaltungsgericht Aachen6 L 848/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss13.11.2020

"Beerdi­gungs­kaffee" derzeit nicht erlaubtVerwal­tungs­gericht Aachen zum "Beerdi­gungskaffe" nach der Beisetzung

Nach einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen sind Beerdi­gungs­kaffees, also das im Anschluss an eine Beerdigung - häufig in einem Restaurant oder einer ähnlichen gastronomischen Einrichtung - erfolgende gemein­schaftliche Speisen der Trauergäste, nach der aktuellen Corona-Schutz­ver­ordnung nicht erlaubt.

Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollen, im Anschluss an die bevorstehende Bestattung seiner Ehefrau in einem angemieteten Saal für etwa 30 Trauergäste einen solchen Beerdi­gungs­kaffee ausrichten zu können. Hierfür hatte er eigens ein Hygienekonzept erstellt und sich vor allem darauf berufen, der beabsichtigte Beerdi­gungs­kaffee gehöre typischerweise zur Beerdigung, die nach der Corona-Schutz­ver­ordnung privilegiert sei und für die weder das Abstandsgebot gelte noch der Teilnehmerkreis zahlenmäßig beschränkt sei.

Beerdi­gungskaffe nicht vom Begriff der "Beerdigung" umfasst

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führt das VG aus, Beerdigungen seien zwar nach wie vor unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Begriff der "Beerdigung" im Sinne der aktuellen Corona-Schutz­ver­ordnung erfasse aber nicht auch den anschließenden Beerdi­gungs­kaffee. Dieser gehöre zwar nach dem Verständnis der Allgemeinheit mit Blick auf eine verbreitete Tradition neben dem förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof zur Beerdigung dazu. Der Verord­nungsgeber sei aber erkennbar von einem engeren und auf den eigentlichen Akt der Beisetzung begrenzten Begriff der Beerdigung ausgegangen.

Enge Auslegung entspricht Ziel der aktuellen Corona-Schutz­ver­ordnung

Eine enge Auslegung entspreche auch dem Ziel der aktuellen Corona-Schutz­ver­ordnung, die derzeitige Infek­ti­o­ns­dynamik schnellst­möglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und wirtschaft­lichen Tätigkeiten bedürfe. Dieser Zielsetzung entspreche es, ein Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten im Rahmen eines Beerdi­gungs­kaffees nicht zu den ausnahmsweisen zulässigen Veranstaltungen zu zählen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29466

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI