Dokument-Nr. 29827
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss08.02.2021
Eilantrag gegen die generelle Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt erfolgreichAnordnung einer generellen Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt nicht konkret begründet
Das Verwaltungsgerichts Aachen einem Eilantrag stattgegeben, mit dem der Antragsteller die Anordnung einer generellen Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt angegriffen hat.
Die Stadt Düren hatte mit Allgemeinverfügung vom 27. Januar 2021 für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 14. Februar 2021 für einen näher umschriebenen Bereich der Dürener Innenstadt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) täglich von 6 Uhr bis 20 Uhr angeordnet. Zur Begründung hatte die Stadt auf das aktuelle Infektionsgeschehen und die nach wie vor hohe Zahl der Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus in der Bevölkerung verwiesen.
Allgemeinverfügung in Bezug auf Maskenpflicht nicht ausreichend definiert
Nach der Corona-Schutzverordnung ist Voraussetzung für eine Allgemeinverfügung, mit der eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands an weiteren Orten unter freiem Himmel angeordnet wird, dass gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Dies sei in Bezug auf die Dürener Innenstadt nach Auffassung der Kammer nicht dargelegt. Die Stadt habe in der Begründung der Allgemeinverfügung lediglich pauschal auf die Übertragung des Corona-Virus und die sich daraus ergebenden Gefahren verwiesen. Konkrete Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Aufeinandertreffens einer größeren Anzahl von Menschen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich des Stadtzentrums von Düren seien auch im Eilverfahren nicht erfolgt. Dass trotz des derzeit geltenden "Lockdowns" und der damit verbundenen Schließung der weit überwiegenden Zahl von Geschäften mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen sei, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden könnten, sei daher weder konkret dargelegt noch ersichtlich.
Maskenpflicht nach Corona-Schutzverordnung zu berücksichtigen
Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass auf (Wochen-)Märkten und an ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich und im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften ohnehin schon unmittelbar nach der Corona-Schutzverordnung eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske und an Haltestellen sogar eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bestehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)
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