21.11.2024
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Dokument-Nr. 29479

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss16.11.2020

Corona-Pandemie: Maskenpflicht in Trierer Innenstadt unver­hält­nismäßigMaskenpflicht nicht verfas­sungs­konform - dennoch weiter gültig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einem Eilantrag, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Trierer Innenstadt zum Gegenstand hat, stattgegeben.

Die Stadt Trier hat mit - zunächst bis zum 30.11.2020 geltender - Allge­mein­ver­fügung für die gesamte Fußgängerzone, sowie einige angrenzende Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und gerichtlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens verfas­sungs­rechtliche Bedenken bereits am Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage geltend machte, sowie eine unangemessene Einschränkung ihrer grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Handlungs­freiheit rügte.

Gründe für Maskenpflicht nicht ausreichend dargelegt

Das VG gab der Antragstellerin im Ergebnis recht. Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht stehe nach den derzeitigen Erkenntnissen - hierzu zitiert der Beschluss Untersuchungen u.a. des Robert Koch-Instituts - außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Weiter­ver­breitung von SARS-CoV-2 zu erschweren. Insoweit fehle es nämlich an hinreichenden Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin. Dass das bestehende Infek­ti­o­ns­risiko so groß sei, dass es zu dessen Absenkung oder Begrenzung angemessen sei, alle Personen zu jeder Tageszeit zum Tragen einer Maske zu verpflichten, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Weder in der Begründung der Allge­mein­ver­fügung noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens seien konkrete Erkenntnisse über den Umfang des Publi­kums­verkehrs und möglicherweise damit verbundene Probleme hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände mitgeteilt worden, obwohl die Antragsgegnerin aufgrund der Kontroll­tä­tigkeit von Polizei und Ordnungsamt über entsprechende Erkenntnisse verfügen müsste.

Unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die Handlungs­freiheit

Vielmehr habe die Antragsgegnerin sich in rechtlich nicht zu vertretender Weise auf lediglich allgemein gehaltene Begründungen zurückgezogen, indem z.B. pauschal geltend gemacht werde, die Innenstadt sei historisch geprägt durch enge Straßenzüge und gleichzeitig hohes Besucher­auf­kommen und es könne etwa auch im Bereich vor Schaufenstern zur Nichteinhaltung des Mindestabstands kommen. Angesichts des Fehlens hinreichend konkreter Erkenntnisse zu dem Risiko einer Infektion gerade innerhalb des Geltungs­be­reichs der angeordneten Maskenpflicht sei deshalb derzeit davon auszugehen, dass der hiermit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit außer Verhältnis zu der bezweckten weiteren Reduzierung des Infek­ti­o­ns­risikos stehe. Unabhängig hiervon sei es im Übrigen derzeit auch unklar, ob die getroffene Allge­mein­ver­fügung - wie erforderlich - im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium erlassen worden sei. Da die Allge­mein­ver­fügung ein Verwaltungsakt ist, wirkt der Beschluss nur zwischen der Antragstellerin und der Stadt Trier, solange diese die Allge­mein­ver­fügung nicht aufhebt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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