18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil29.08.2006

Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblichGericht stuft Interesse der Kindesmutter am Fortbestand des Kindesnamens als gering ein

Ein siebenjähriges Kind hatte beantragt, den Namen der Pflegeeltern annehmen zu wollen, bei denen es seit dem Jahre 2002 lebt. Hiergegen hatte die leibliche Mutter geklagt. Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat diese Klage nun abgewiesen.

Das Kind, das zu dem Klageverfahren beigeladen wurde, hatte die Namensänderung beim Landrat des Kreises Düren (Beklagten) mit vormund­schafts­ge­richt­licher Genehmigung beantragt, um die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie insbesondere in Schule, Verein und Freundeskreis nach außen hin dokumentieren zu können. Das hinzugezogene Jugendamt des Beklagten befürwortete die Namensänderung: die Klägerin, der das Sorgerecht entzogen worden war, habe ihr Kind seit Jahren nicht mehr besucht und auch ansonsten nicht mit dem Jugendamt kooperiert. Demgegenüber habe das Kind zu seinen Pflegeeltern, die mittlerweile auch zu Vormündern bestellt worden sind, eine stabile Beziehung aufgebaut. Eine Rückkehr zu seiner Herkunfts­familie erscheine vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen. Im Hinblick darauf kam der Beklagte dem Antrag nach, weil die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Dagegen wandte die Klägerin sich in ihrem Widerspruch mit dem Argument, in Zeiten der "Patchwork-Familie" sei eine Namens­ver­schie­denheit innerhalb eines Famili­en­ver­bandes nichts Ungewöhnliches mehr. Überdies beabsichtige sie, das Kind langfristig wieder zu sich zu nehmen. Von einem Dauer­pfle­ge­ver­hältnis könne somit keine Rede sein. Sie sei allenfalls mit einem Doppelnamen aus ihrem Familiennamen und demjenigen der Pflegefamilie einverstanden. Die Bezirks­re­gierung Köln wies den Widerspruch zurück. Die anschließende Klage blieb gleichfalls ohne Erfolg.

Namensänderung bei wichtigem Grund

Die Kammer sah die Namensänderung als rechtmäßig an. Diese richte sich nach § 3 des Namen­s­än­de­rungs­ge­setzes (NÄG) und sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Ein solcher liege nicht erst dann vor, wenn die Änderung des Familiennamens des Pflegekindes für dessen Wohl erforderlich sei, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördere. Das namens­rechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter, deren Familiennamen es erhalte, sei bei Kindern, die unter pflege­el­ter­licher Vormundschaft aufwüchsen, von geringerer Festigkeit. Die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft und eines Pflege­ver­hält­nisses zeige, dass sich die Mutter als unfähig oder unwillig erwiesen habe, für das Kind zu sorgen. Die Mutter, die ihrer Eltern­ver­ant­wortung nicht gerecht werde, könne sich auf ein eigenes, ins Gewicht fallendes Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht mit Erfolg berufen.

Rechtmäßigkeit der Namensänderung wegen Förderlichkeit des Kindeswohls

Im zugrunde liegenden Fall gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Namensänderung für das Kindeswohl förderlich sei. Dies belege neben der Stellungnahme des Jugendamtes nicht zuletzt die Anhörung des Kindes in einem Gerichtstermin, in dem es seinen Wunsch nach Namensänderung anschaulich erläutert habe. Die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens müssten dahinter zurückstehen. Aufgrund ihrer nach wie vor ungeordneten Lebens­ver­hältnisse sei nicht damit zu rechnen, dass sie sich in absehbarer Zeit verstärkt um ihr Kind kümmern werde. Die von der Klägerin angeregte Erteilung eines Doppelnamens sei rechtlich nicht umsetzbar, weil auch das zivilrechtliche Namensrecht Doppelnamen ausschließe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 19.09.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3092

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI