18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil10.01.2019

Widerruf der Approbation eines Apothekers nach Steuer­hin­ter­ziehung ungerecht­fertigtFehlverhalten hat keinen Einfluss auf Vertrauens­verhältnis zwischen Apotheker und Kunden in gesund­heit­licher Beratung

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass einem Apotheker, der Steuer­hin­ter­ziehung begangen hat, nicht die Approbation entzogen werden muss. Die Straftaten geben laut Gericht keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrauens­verhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesund­heit­lichen Beratung. Ein Entzug der Apotheken­betriebs­erlaubnis zur Verdeutlichung, dass ein Fehlverhalten nicht folgenlos bleibt, ist hingegen gerechtfertigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte in der Zeit von 2009 bis 2012 im Abrech­nungs­system seiner Apotheke in Düren eine Manipu­la­ti­o­ns­software verwendet. Deswegen war er mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. März 2017 wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Aachen mit Urteil vom 6. Juli 2018 abgewiesen.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden (OVG Münster Az. 13 A 3040/18).

Begangene Straftaten rechtfertigen keinen Widerruf der Approbation

Die Klage gegen den Widerruf seiner Approbation hatte dagegen Erfolg. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Aachen aus, dass der Kläger sich keines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Straftat, der Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, dem Ausmaß der Schuld und dem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden könne, nämlich den Widerruf der Approbation, rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewer­be­recht­lichen sowie allgemeinen vermö­gens­recht­lichen Pflichten vor. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesund­heit­lichen Beratung. Von dem Fehlverhalten seien weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Es sei zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesund­heits­systems gekommen. Das sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe den Einsatz der "Mogelsoftware" aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrecht­seinsicht deutlich gemacht. Er habe bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wieder­gut­gemacht, und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.

Entzug der Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis gerechtfertigt

Zudem sei der Entzug der Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis, der für die wirtschaftliche und berufliche Existenz des Klägers weitreichende Folgen haben dürfte, als milderes Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker geeignet, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und einer Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand entge­gen­zu­wirken.

Verstöße gegen gewer­be­rechtliche Pflichten nicht Kernbereich berufs­recht­licher Pflichten

Die im Urteil getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitze, stehe der Einschätzung des Gericht nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewer­be­rechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufs­recht­lichen Pflichten bewegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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