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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss23.04.2021

Handeltreiben mit Dopingmitteln durch Apotheker rechtfertigt allein keinen sofortigen Widerruf der ApprobationZulässige Berufsausübung bis zum Abschluss des Haupt­sache­verfahrens

Das Handeltreiben mit Dopingmitteln durch einen Apotheker rechtfertigt für sich genommen nicht die sofortige Entziehung der Approbation. Vielmehr ist eine Berufsausübung bis zum Abschluss des Haupt­sache­verfahrens zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 wurde einem im Saarland tätigen Apotheker mit sofortiger Wirkung die Approbation entzogen. Hintergrund dessen war, dass der Apotheker mittels eines Strafbefehls unter anderem wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen den Appro­ba­ti­o­ns­entzug erhob der Apotheker Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Apothekers.

Zulässige Berufsausübung bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Apothekers und hielt damit eine Berufsausübung bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens für zulässig. Es sei nicht zu erkennen, dass eine weitere Berufstätigkeit des Apothekers bis zum Zeitpunkt einer Rechtskraft der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren konkrete Gefahren für wichtige Gemein­schaftsgüter befürchten lässt. Zwar sei die rezeptfreie Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel zu Dopingzwecken besonders verwerflich. Denn dadurch werde die Gesundheit von Menschen gefährdet. Jedoch habe sich der Apotheker im Ermitt­lungs­ver­fahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Zudem habe er keine weiteren beruflichen Verfehlungen oder Straftaten begangen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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