23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil29.10.2013

Apotheker verliert Approbation und Betrie­bs­er­laubnis nach SäureangriffGewähr für ordnungsgemäße Ausübung des Berufes nicht mehr gegeben

Ein Apotheker, der in einer Gaststätte Gäste mit einer ätzenden Phosphor­säu­re­lösung aus seinem Labor bespritzt, bietet keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes. Der Widerruf der Approbation und die Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ist daher nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls - ein Apotheker aus Bon n - war zwischen 1990 und 2004 insgesamt zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er im Jahre 2000 wegen einer erheblichen Gewalttat zum Nachteil seiner damaligen Freundin zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Jahr 2011 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen gefährlicher Körper­ver­letzung in zwei Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung. Der Kläger hatte im August 2010 in einer Bonner Gaststätte zwei Gäste mit einer ätzenden Phosphor­säu­re­lösung aus seinem Labor bespritzt. Diese hatte er zuvor in drei Spritzen aufgezogen.

Approbation wegen Unzuver­läs­sigkeit und Unwürdigkeit widerrufen

Daraufhin widerrief die Bezirks­re­gierung Köln die Approbation des Klägers als Apotheker wegen Unzuver­läs­sigkeit und Unwürdigkeit. Die Stadt Bonn nahm die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke zurück, die sie in Unkenntnis der letzten Tat noch im Februar 2011 erteilt hatte.

Kläger verstößt durch eigenes Handeln in erheblicher Weise gegen allgemeine Berufspflicht eines Apothekers

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes biete. Er habe in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apotheke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verant­wor­tungsvoll und entsprechend ihrer pharma­zeu­tischen Zweckbestimmung einzusetzen. Die Öffentlichkeit erwarte von einem Apotheker, dass er die Zugriffs­mög­lich­keiten auf gefährliche Stoffe und Substanzen ausschließlich zum Nutzen der Patienten einsetze und nicht für strafrechtliche Zwecke missbrauche. Außerdem habe er sich durch den vorsätzlichen Angriff mit der Phosphor­säu­re­lösung einer erheblichen Verfehlung schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrau­ens­verlust führe. Die Tat weise auch einen Bezug zu der Tätigkeit des Klägers als Apotheker bzw. Apothe­ken­be­treiber auf, da er sich bewusst eines Mittels bedient habe, das ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung zur Verfügung gestanden habe. Da er nicht davor zurückschrecke, auch auf Gefahrstoffe aus Apotheken zurückzugreifen, fehle ihm die Eignung zur Ausübung des Berufs des Apothe­ken­be­treibers bzw. Apothekers.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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