15.11.2024
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Dokument-Nr. 2362

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss19.04.2006

Verurteilter Mörder darf Apothekerberuf nicht mehr ausüben

Ein wegen Mordes rechtskräftig verurteilter Apotheker ist zur Ausübung des Apothekerberufs unwürdig. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigt und den Antrag eines Apothekers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg sowie dessen Beschwerde gegen den im Ausset­zungs­ver­fahren ergangenen Beschluss zurückgewiesen.

Das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart hatte die Approbation des Klägers widerrufen, nachdem dieser vom Landgericht Wiesbaden rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Diese Haftstrafe verbüßt der Kläger derzeit in einer Justiz­voll­zugs­anstalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er eine 73-jährige ehemalige Nonne, die Tante seiner geschiedenen Frau, geschlagen und erwürgt, da sie ihm nicht den Aufenthaltsort seines Sohnes nennen wollte. Das Regie­rungs­prä­sidium hatte ihn aufgrund dieser Tat als „unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs“ angesehen und ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs dieser Entscheidung die Approbation entzogen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen und zudem den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides abgelehnt.

Beide Rechtsmittel des Klägers hatten keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 19.04.2006 hat der Verwal­tungs­ge­richtshof zunächst die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und damit die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Approbation bestätigt. Nach der Bundes-Apothe­ker­ordnung sei die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-lässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe. Der Kläger sei zur Ausübung dieses Berufes unwürdig, weil er infolge der von ihm begangenen Straftat nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötige Vertrauen der Öffentlichkeit genieße. Schutzziel dieser Unwür­dig­keits­klausel sei das besonders wichtige Gemein­schaftsgut "Gesund­heits­ver­sorgung", welches das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Apothekerberuf voraussetze und auch einen Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Berufswahl rechtfertige. Das Vertrauen in die Seriösität der Apothekerschaft wäre in hohem Maße beeinträchtigt, wenn ein Apotheker trotz Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe weiterhin seinen Beruf ausüben könne. Denn die Bevölkerung erwarte von einem Apotheker, dass er auch außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises kein vorsätzliches Tötungsdelikt begehe.

Mit weiterem Beschluss vom 28.04.2006 hat das Gericht auch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Haupt­sa­che­ver­fahren ergangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts abgelehnt. Es bestünden aus den im Eilverfahren dargelegten Gründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils noch habe der Kläger sonstige Zulas­sungs­gründe, insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache, hinreichend dargelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 08.05.2006

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