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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil23.02.2019

Approbation eines Arztes darf nicht wegen Abrechnungs­betrugs widerrufen werdenVerhalten des Arztes begründet nicht dessen Berufs­un­wür­digkeit

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat den Widerruf der Approbation eines Kardiologen wegen Abrech­nungs­betrugs aufgehoben. Nach der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts begründet das dem Arzt zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufs­un­wür­digkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist approbierter Arzt und seit 1994 als Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte der Kläger - im eigenen Namen - bei der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Rechnung zu Leistungen ein, die er nicht persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte bzw. seine Abteilung erbracht hatten. Im Zuge eines Ermitt­lungs­ver­fahrens räumte der Kläger den Sachverhalt ein. Er erstattete der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung die von ihm abrechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.

AG setzt Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr auf Bewährung und Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro fest

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12. April 2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufs­recht­liches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab.

Stadt widerruft Approbation des Arztes

Die Freie und Hansestadt Hamburg widerrief im Februar 2018 die Approbation des Klägers. Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrech­nungs­betrugs zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch, anschließend Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Hamburg ein.

VG sieht keinen Grund für Zweifel an ärztlicher Integrität

Die Klage hatte Erfolg. Nach der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts begründe das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufs­un­wür­digkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das Verwal­tungs­gericht bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln. Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei - so das Gericht - aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewis­sen­lo­sigkeit geprägt. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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