18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil11.05.2015

Widerruf der Approbation eines Arztes wegen Verschreibung von Betäu­bungs­mitteln an abhängigen Patienten gerechtfertigtFehlverhalten macht Arzt zur Ausübung seines Berufs unwürdig

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass einem Arzt, der einem abhängigen Patienten Betäu­bungs­mittel verschrieben hat, zurecht die Approbation entzogen werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war langjährig als nieder­ge­lassener Arzt tätig. Er verordnete einem Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines unter das Betäu­bungs­mit­telrecht fallenden Medikaments mit dem Wirkstoff Flunitrazepam. Dieser Patient wurde vom Kläger seit langem ärztlich behandelt. Er war langjährig von verschiedenen Betäu­bungs­mitteln abhängig, u.a. von Kokain und Heroin. Daneben bestand eine Abhängigkeit von dem o.a. Medikament. Ein vorheriger stationärer Entzugsversuch blieb ohne Erfolg. Der Patient konsumierte das verschriebene Medikament als sogenannten Beigebrauch zu Heroin. Dabei fiel er in eine stundenlange Ohnmacht. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde eingestellt.

Zweckverband zur Appro­ba­ti­o­ns­er­teilung widerruft ärztliche Approbation

Der Nieder­säch­sische Zweckverband zur Appro­ba­ti­o­ns­er­teilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers, weil dieser sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen habe. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Hannover ab.

Arzt bringt Patienten durch Verschreibung der Medikamente in die Gefahr ernsthafter Gesund­heits­schäden

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht erklärte den Widerruf der Approbation als Arzt für rechtmäßig. Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verschreibung brachte er seinen Patienten in die Gefahr ernsthafter Gesund­heits­schäden. Er verschrieb einen derart großen Medika­men­ten­vorrat, um dem Patienten einen über mehrere Monate dauernden eigen­ver­ant­wort­lichen Entzugsversuch im Ausland zu ermöglichen, ohne dass die erforderliche ärztliche Überwachung des Entzugs gewährleistet war. Außerdem bestand aufgrund des gleichzeitigen Konsums von Heroin die naheliegende Gefahr, dass es durch Wirkungs­ver­stär­kungen zu lebens­be­droh­lichen Zuständen kommt. Nach der ihm bekannten "Drogen­ge­schichte" seines Patienten hätte sich der Arzt vergewissern müssen, dass ein Beigebrauch von Drogen nicht vorlag. Daneben beachtete er wesentliche Bestimmungen des Betäu­bungs­mit­tel­rechts nicht.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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