21.11.2024
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Dokument-Nr. 6040

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil14.02.2008

Besteuerung von Geldspiel­au­tomaten mit Gewinn­mög­lichkeit nach dem Einsatz des Spielers zulässig

Das Verwal­tungs­gericht hat Klagen von Spiel­au­to­ma­ten­auf­stellern gegen Vergnü­gungs­steu­er­be­scheide des Oberbür­ger­meisters der Stadt Aachen abgewiesen.

Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben. Sie ist eine Aufwandsteuer. Besteuert wird die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit, wie sie in der Verwendung des Einkommens des Spielers für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Die Vergnü­gungs­steuer ist als indirekte Steuer nicht unmittelbar von den Spielern, sondern von den Automa­ten­auf­stellern zu zahlen. Ursprünglich hatte die Stadt Aachen - wie viele andere Städte auch - pauschal eine monatliche Steuer je Gewinn­spielgerät in Spielhallen, Gaststätten etc. verlangt. Nachdem das Bundes­ver­wal­tungs­gericht diesen sog. "Stück­zahl­maßstab" im April 2005 nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, erließ der Stadtrat im Februar 2006 eine neue Vergnü­gungs­steu­er­satzung. Maßgeblich für die Besteuerung ist danach der Einsatz des Spielers. Das ist der Betrag, den der Spieler an einem Spielautomaten einsetzt. Die Vergnü­gungs­steuer beträgt 5 % davon. Dieser neue Maßstab, den neben der Stadt Aachen nur noch zwei weitere Kommunen in Nordrhein-Westfalen der Besteuerung zugrundelegen, ist aus Sicht der Kammer in Ordnung.

Gericht: Steuermaßstab des Spieler­ein­satzes ist rechtlich nicht zu beanstanden

Der Steuermaßstab des Spieler­ein­satzes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die eingesetzten Beträge entsprächen dem vom Spieler betriebenen Aufwand. Das Einspiel­er­gebnis stelle gegenüber dem Einsatz keinen wirklich­keits­näheren Maßstab dar, da es den Aufwand des Spielers nicht erkennen lasse. So könne ein Einspiel­er­gebnis € betragen, wenn mehrere Spieler Geld einsetzten und ein oder mehrere Spieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingesetzt hätten. Auch der einzelne Spieler, der zunächst einen Gewinn erzielt hat und diesen vollständig wieder verspiele, betreibe Aufwand in entsprechender Höhe, das Einspiel­er­gebnis belaufe sich aber auf €.

Die Vergnü­gungs­steuer sei auch nicht so hoch, dass sie "erdrosselnd" wirke. Die von der Klägerin behaupteten wirtschaft­lichen Schwierigkeiten seien nicht Folge der Heranziehung zur Vergnü­gungs­steuer, sondern Auswirkungen markt­wirt­schaft­licher Mechanismen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten des Aufstellers für Erwerb und Betrieb von Spielgeräten geführt hätten.

Keine "erdrosselnde" Vergnü­gungs­steuer

Bei der Berechnung der Steuer müsse der Einsatz des Spielers nicht um eine etwaige darin bereits enthaltene Vergnü­gungs­steuer gekürzt werden. Der Spieler zahle den Einsatz an den Automa­ten­auf­steller allein zu dem Zweck, Gewinnspiele in Gang zu setzen. Dieser Betrag bilde zu 100 % den Aufwand, auf dessen Grundlage die Vergnü­gungs­steuer berechnet werde. Einen bestimmten Prozentsatz dieses Aufwandes habe der Aufsteller für den Spieler als Steuer abzuführen.

Richter prüften nicht die Beweggründe für das Gesetz

Was den Rat der Stadt Aachen bewogen hat, den dargestellten Maßstab des Spieler­ein­satzes einzuführen, hat das Gericht nicht geprüft: Es entziehe sich der gerichtlichen Kontrolle, welche Motive ein gesetzgebendes Gremium dazu bewogen haben, einer bestimmten Fassung des Gesetzes zuzustimmen. Anders als bei Verwal­tungsakten sei es gesetzlich nicht gefordert, dass der Normgeber seine Beweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung offenlegt. Auch auf Ausführungen in den Beschluss­vorlagen könne nicht zurückgegriffen werden. Denn der Rat einer Kommune mache sich durch die Zustimmung zu einem Beschluss­vor­schlag nicht notwendig alle in der Begründung aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 14.04.2008

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