18.10.2024
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Dokument-Nr. 380

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Urteil13.04.2005Bundesverwaltungsgericht10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.04.2005

Stück­zahl­maßstab bei der Spiel­au­to­ma­ten­steuer

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die verfas­sungs­recht­lichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spiel­au­to­ma­ten­steuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (sog. Stück­zahl­maßstab) bemessen werden darf.

In drei Revisi­ons­ver­fahren gegen ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Schleswig (BVerwG 10 C 5.04) und zwei Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts Bautzen (BVerwG 10 C 8 und 9.04) wenden sich Automa­ten­auf­steller gegen die durch die Landes­haupt­städte Kiel und Dresden erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machen dabei vor allem geltend, dem in den kommunalen Steuersatzungen verwendeten Stück­zahl­maßstab fehle der erforderliche Bezug zu dem eigentlich zu besteuernden Vergnü­gungs­aufwand der Spieler und sie würden unter Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz belastet. Nachdem seit 1997 sämtliche Spielautomaten mit Gewinn­mög­lich­keiten mit elektronischen Zählwerken ausgestattet seien, die auch bei der Umsatz­be­steuerung als manipu­la­ti­o­ns­sicher anerkannt würden, sei es möglich und aus Gründen der Steuer­ge­rech­tigkeit auch geboten, die Spiel­au­to­ma­ten­steuer als Prozentsatz auf die Einspiel­er­gebnisse zu erheben.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Charakter der Spiel­au­to­ma­ten­steuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist, wie das Gericht heute entschieden hat, nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspiel­er­gebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % von den durch­schnitt­lichen Einspiel­er­geb­nissen der Automaten in einer Gemeinde abwichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Prakti­ka­bi­li­täts­er­wä­gungen den Stück­zahl­maßstab nicht mehr tragen. Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspiel­er­gebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar wider­spie­gelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinn­mög­lich­keiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipu­la­ti­o­ns­sichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinn­mög­lich­keiten verbleibe es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stück­zahl­maßstabs.

Mit diesen Erwägungen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Schleswig im Ergebnis bestätigt. Da aufgrund der vom Oberver­wal­tungs­gericht Bautzen erhobenen Daten zu den Einspiel­er­geb­nissen der Spielautomaten die Frage nach der zulässigen Schwan­kungs­breite der Einspiel­er­gebnisse nicht beantwortet werden konnte, hat es dessen Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/05 des BVerwG vom 13.04.2005

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