18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss29.04.2015

Widerruf einer Fahrschu­ler­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit rechtmäßigBeschäftigung eines wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkun­den­fäl­schung Verurteilten widerspricht Vorbildfunktion einer Fahrschule

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass einer Fahrschule, die einen Angestellten beschäftigt, der wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Urkun­den­fäl­schung verurteilt wurde, die Fahrschu­ler­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit widerrufen werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall widerrief der Kreis Heinsberg im März 2015 die Betrie­bs­er­laubnis einer Fahrschule wegen Unzuver­läs­sigkeit. Begründet wurde dies damit, dass eine der Geschäfts­füh­re­rinnen der Fahrschule als unzuverlässig anzusehen sei, weil sie einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Fahrschule ermöglicht habe. Der Beschäftigte habe bis 2012 selbst eine Fahrschule betrieben. 2010 sei er wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt worden. Er habe gestohlene italienische Führer­sche­in­for­mulare mit Passbild und Daten von Kunden aus Deutschland ausgefüllt und an sie verkauft. In einem weiteren Strafverfahren in 2013 wegen Betruges und Urkun­den­fäl­schung sei festgestellt worden, dass der Beschäftigte Personen, denen der Führerschein entzogen worden war, gegen Geld versprochen habe, für das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung zu sorgen. Er habe dazu etwa gefälschte Gutachten des TÜV oder Absti­nenz­be­schei­ni­gungen übermittelt.

Beschäftigte hatte maßgeblichen Einfluss auf Geschäfts­führung der Fahrschule

Der Beschäftigte habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts­führung der Fahrschule der Antragstellerin gehabt. So habe er Fahrlehrer eingestellt bzw. beschäftigt sowie die Einteilung der Fahrschüler vorgenommen und von ihnen auch Zahlungen entge­gen­ge­nommen. Er sei daher als "Chef" angesehen worden. Zudem habe ein Treuhandvertrag zwischen ihm und der Geschäfts­führerin bestanden. Sie sei danach verpflichtet gewesen, die Fahrschule nach seinen Vorstellungen zu führen. Hintergrund des Vertrages sei ein Darlehen durch den Beschäftigten als Startkapital für die Gründung der Fahrschule gewesen.

Fahrschul­in­habern komme eine Vorbildfunktion hinsichtlich zu

Auch wenn der Vertrag mittlerweile aufgelöst worden sein sollte, sei nicht klar, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit in der Fahrschule endgültig aufgegeben habe. Zudem sei der Widerruf bereits deshalb in Ordnung, weil einem Dritten, dessen Unzuver­läs­sigkeit gerade aus einem straf­recht­lichen Fehlverhalten unter Ausnutzung eines Fahrschul­be­triebs folgte, erneut die Mitwirkung in einer Fahrschule ermöglicht worden sei. Fahrschul­in­habern komme eine Vorbildfunktion hinsichtlich der Verkehrs­vor­schriften zu. Sie dürfe nicht durch den Anschein beeinträchtigt werden, Fahrerlaubnisse seien käuflich oder die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis könne unter Umgehung der maßgeblichen Vorschriften erlangt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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