21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.02.2011

Widerruf der Fahrschu­ler­laubnis wegen Verbreitens porno­gra­phischer Schriften zulässigFahrlehrer nutzt besonderes Vertrau­ens­ver­hältnis zu Fahrschülern für eigene sexuelle Befriedigung

Der Widerruf einer Fahrlehr- und Fahrschu­ler­laubnis wegen Verbreitens porno­gra­phischer Schriften ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Antragsteller mit seiner 17jährigen Fahrschülerin während einer Unter­richts­stunde auf einen Parkplatz gefahren und hatte ihr im Auto pornographische Bilder gezeigt. Nachdem dies bereits mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen geahndet worden war, hat die Verwal­tungs­behörde mit sofortiger Wirkung die Fahrlehr­er­laubnis sowie die Fahrschu­ler­laubnis des Antragstellers widerrufen. Den Antrag des Fahrlehrers, jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage weiter als Fahrlehrer und Fahrschul­inhaber tätig sein zu dürfen, hatte das Verwal­tungs­gericht Bayreuth abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun bestätigt.

Vorzeigen porno­gra­phischer Bilder während einer Fahrstunde zeigt mangelnde erforderliche Zuverlässigkeit des Fahrlehrers

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass er für die Tätigkeit als Fahrlehrer und Fahrschul­inhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Als Fahrlehrer habe er das zu einer Fahrschülerin bestehende besondere Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis benutzt, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenz­über­schrei­tungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten zur Wehr zur setzen. Zudem herrsche im Inneren eines Fahrschulautos eine räumliche Enge, die der Antragsteller im Rahmen der praktischen Fahrausbildung als Raum für seine sexuellen Anzüglichkeiten benutzt habe. Selbst wenn die Fahrschülerin ihrerseits mit sexuellen Themen angefangen hätte, hätte sich der Antragsteller als Ausbilder dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen ziehen müssen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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