Dokument-Nr. 11157
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.02.2011
Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Verbreitens pornographischer Schriften zulässigFahrlehrer nutzt besonderes Vertrauensverhältnis zu Fahrschülern für eigene sexuelle Befriedigung
Der Widerruf einer Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis wegen Verbreitens pornographischer Schriften ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Antragsteller mit seiner 17jährigen Fahrschülerin während einer Unterrichtsstunde auf einen Parkplatz gefahren und hatte ihr im Auto pornographische Bilder gezeigt. Nachdem dies bereits mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen geahndet worden war, hat die Verwaltungsbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrerlaubnis sowie die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen. Den Antrag des Fahrlehrers, jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage weiter als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber tätig sein zu dürfen, hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun bestätigt.
Vorzeigen pornographischer Bilder während einer Fahrstunde zeigt mangelnde erforderliche Zuverlässigkeit des Fahrlehrers
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass er für die Tätigkeit als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Als Fahrlehrer habe er das zu einer Fahrschülerin bestehende besondere Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis benutzt, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten zur Wehr zur setzen. Zudem herrsche im Inneren eines Fahrschulautos eine räumliche Enge, die der Antragsteller im Rahmen der praktischen Fahrausbildung als Raum für seine sexuellen Anzüglichkeiten benutzt habe. Selbst wenn die Fahrschülerin ihrerseits mit sexuellen Themen angefangen hätte, hätte sich der Antragsteller als Ausbilder dem entziehen und der Minderjährigen klare Grenzen ziehen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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