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- NJW-Spezial 2018, 360Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 360
- Sozialgericht Altenburg, Urteil15.02.2016, S 15 P 1534/13
Thüringer Landessozialgericht Beschluss08.11.2017
Nichterbe muss an ihn zu Unrecht ausgezahltes Pflegegeld an gesetzliche Pflegeversicherung zurückzahlenAusgleichsanspruch nach § 2057 a BGB spielt für Rückforderungsanspruch der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Rolle
Wird an eine Person ein dem Erblasser nach seinem Tod bewilligtes rückwirkendes Pflegegeld ausgezahlt, obwohl diese Person nicht Erbe des Erblassers ist, kann die gesetzliche Pflegeversicherung das ausgezahlte Pflegegeld zurückfordern. Auf das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Person nach § 2057 a BGB kommt es nicht an. Dies hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verstarb im August 2012 die Mutter von vier inzwischen erwachsenen Kindern. Nach dem Tod der Erblasserin bewilligte die gesetzliche Pflegeversicherung rückwirkend ab Dezember 2011 Pflegegeld. Die Leistungen in Höhe von insgesamt fast 500 Euro erhielt eine Tochter der Erblasserin, da diese der Pflegeversicherung gegenüber angegeben hatte, Alleinerbin der Erblasserin zu sein. Im Dezember 2012 erhielt die Pflegeversicherung jedoch Kenntnis von einem Testament, wonach die Tochter enterbt wurde. Die Pflegeversicherung verlangte aufgrund dessen das ausgezahlte Pflegegeld in Höhe von fast 500 Euro zurück. Dagegen erhob die Tochter der Erblasserin Klage.
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht Altenburg wies die Klage ab. Der Beklagten stehe seiner Auffassung nach ein Anspruch auf Rückforderung des Pflegegelds zu, da die Klägerin die Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Die Klägerin sei nämlich ausweislich des Testaments nicht Erbin der Erblasserin geworden. Selbst wenn das Testament nicht vorliegen würde, würde der Klägerin kein Anspruch auf das Pflegegeld zustehen. Denn es würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, so dass anspruchsberechtigt die aus sämtlichen Kindern der Erblasserin bestehende Erbengemeinschaft wäre. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Sie verwies darauf, dass sie die Erblasserin gepflegt habe und ihr daher ein Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB zustehe.
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf rückwirkendes Pflegegeld
Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Anspruch auf das rückwirkende Pflegegeld stehe der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 2057 a BGB. Adressat der Vorschrift sei nicht die Beklagte, sondern der Erbe bzw. Miterbe. Die Frage nach einem Ausgleichsanspruch habe nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung Bedeutung, aber nicht für den hier maßgeblichen Rückforderungsstreit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Thüringer Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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