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- Durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Beihilfezahlung dürfen rückabgewickelt werdenBundesverwaltungsgericht, Urteil22.03.2017, BVerwG 5 C 4.16 und BVerwG 5 C 5.16
- OLG: Rückforderung von zurückgezahlten Beihilfen ist zulässigThüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil30.11.2005, 6 U 906/04
Verwaltungsgericht Aachen Urteil09.11.2018
Erbe muss zu Unrecht an Erblasser gezahlte Beihilfen zurückzahlenAlleinerbe rückt in Rechtsstellung des Erblassers ein
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass an einen Erblasser gezahlte Beihilfen in Höhe von rund 70.000 Euro, die durch arglistige Täuschung erwirkt wurden, vom Erben rechtmäßig zurück verlangt werden können.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger - ein in der Städteregion Aachen lebender Polizist - gegen die Rückforderung von Beihilfen, die in den Jahren 2008 bis 2010 zu Unrecht an seinen Vater wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gezahlt wurden. Der Vater verstarb zwischenzeitlich. Der Kläger wurde im April 2017 wegen Betrugs vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden, seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung; das Berufungsverfahren läuft jeweils noch.
VG erklärt Aufhebung der Bescheide und Rückforderung der Beihilfen für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen in Höhe von rund 70.000 Euro rechtmäßig sei. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 3. Mai 2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein.
Kläger ist als Alleinerbe in Rechtsstellung des Vaters eingerückt
Die Beihilfen seien zu Unrecht geleistet worden. Die eingereichten Rechnungen über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte des Vaters seien gefälscht gewesen. Er sei in den betreffenden Zeiträumen weder ambulant noch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Die Rechnungen seien jeweils nur bei der Beihilfestelle und nicht auch bei der privaten Krankenversicherung zwecks Erstattung der übrigen 30 % der Kosten eingereicht worden. Unerheblich sei, wer die Rechnungen manipuliert habe. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger mit seinem Einwand, nicht er, sondern seine Ehefrau im Zusammenwirken mit seinem Vater habe die gefälschten Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, nicht gehört werden. Der Kläger sei als Alleinerbe in die Rechtsstellung des Vaters eingerückt. Der Kläger könne sich deswegen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon sein Vater habe das nicht geltend machen können, da er - sein Vater - die Beihilfeleistungen durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Das beklagte Land habe zudem das ihm zustehende Ermessen, ob die geleisteten Beihilfen zurückgefordert werden, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sei es ermessensfehlerfrei, die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzufordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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