21.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss07.03.2011

VGH Baden-Württemberg: Ehemalige Siche­rungs­ver­wahrte können kein Ende der Überwachung verlangenPsychiatrische Gutachten belegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit anderer durch Siche­rungs­ver­wahrte

Die offene Observation von drei ehemaligen Siche­rungs­ver­wahrten durch die Polizei ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollten drei ehemalige Siche­rungs­ver­wahrten aus Freiburg mit ihren Eilanträgen die Einstellung ihrer Überwachung erreichen. Die bei der Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe zu prüfenden Erfolgs­aus­sichten ihres Begehrens hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg verneint. Ihre Beschwerden blieben auch beim Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.

Straftäter haben Sexual- und Gewalt­straftaten während der Siche­rungs­ver­wahrung nicht therapeutisch aufgearbeitet

Die polizeiliche Observation entbehre nicht einer gesetzlichen Grundlage und erfülle voraussichtlich auch die hierfür vorgegebenen Voraussetzungen, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Nach den vorliegenden psychiatrischen Gutachten und der plausiblen Risikobewertung des Landes­kri­mi­nalamts sei die Einschätzung der Landes­po­li­zei­di­rektion nicht zu beanstanden, wonach die Überwachung derzeit (noch) zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit anderer bzw. zur Vorbeugung der Bekämpfung von Verbrechen angezeigt sei. Die Siche­rungs­ver­wahrten hätten ihre Sexual- und Gewalt­straftaten während der Sicherungsverwahrung nicht therapeutisch aufgearbeitet, sich nicht zu ihren Taten bekannt oder eine antihormonelle Medikation verweigert. Außerdem fehle ihnen ein soziales Umfeld.

Verwal­tungs­ge­richtshof erklärt befristete Observation für verhältnismäßig

Die zeitlich befristete Observation, welche die Wohnräume der Antragsteller ausspare und eine vertrauliche Kommunikation mit Ärzten, Rechtsanwälten und Sozialarbeitern ermögliche, sei verhältnismäßig, auch wenn sie wegen ihrer stigma­ti­sie­renden Auswirkungen die soziale Kontaktaufnahme mit anderen sowie die Wohnungs- und Arbeitssuche erschwere, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter. Elektronische Fußfesseln seien entgegen der Ansicht der Antragsteller kein gleich geeignetes Mittel. Zum einen fehlten hierfür noch die rechtlichen Voraussetzungen, zum anderen könne damit zwar der Standort der Antragsteller rund um die Uhr überwacht, nicht aber verhindert werden, dass diese Sexual- und Gewaltdelikte begingen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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