23.11.2024
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss15.09.2010

Polizei darf Sexualtäter vorerst weiter rund um die Uhr überwachenPolizeiliche Dauer­über­wachung von Walter H. erfolgt vorläufig weiter

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 15.09.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die polizeiliche Überwachung des Antragstellers vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem bei Gericht anhängigen Klageverfahren einzustellen, zurückgewiesen.

Gegen den Antragsteller war mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.09.2009 nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Bundes­ge­richtshof hat mit Beschluss vom 12.05.2010 die Siche­rungs­ver­wahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 aufgehoben. Seit seiner Entlassung befindet sich der Antragsteller auf freiem Fuß unter polizeilicher Dauer­be­ob­achtung.

Ausgang der Klage gegen die Observation ist offen - schwierige verfas­sungs­rechtliche Fragen

Nach Auffassung der Richter sind die Erfolgs­aus­sichten der Klage gegen die Observation, die einen gravierenden Grund­recht­s­eingriff darstelle, als offen zu bezeichnen, da sich hinsichtlich der für diese polizeiliche Maßnahme in Betracht zu ziehenden Rechts­grundlagen schwierige verfas­sungs­rechtliche Fragen ergäben, deren Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren zu erfolgen habe.

Gefahr von Straftaten

Nach Abwägung der zugrunde liegenden Interessen sprächen jedoch gute Gründe dafür, dass der von der Dauer­über­wachung Betroffene diese Maßnahme für eine Übergangszeit hinnehmen müsse, weil das Ende der Überwachung die Gefahr in sich berge, dass der Antragsteller Straftaten begehen werde, die geeignet seien, dem Opfer seelisch und/oder körperlich schwere Schädigungen zuzuführen. Das Persön­lich­keitsbild und die Gefährlichkeit des Antragstellers seien über viele Jahre hinweg von verschiedenen Gutachtern im Kern gleichbleibend beurteilt worden. Auf Seiten des Rechts­gü­ter­schutzes stünden den Interessen des Antragstellers an einer unbeein­träch­tigten privaten Lebens­ge­staltung deshalb sehr hochwertige Rechtsgüter gegenüber, deren Schutz bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Klageverfahren den Vorrang verdiene.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht des Saarlandes

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