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Verwaltungsgericht Aachen Urteil24.01.2011

Polizeiliche Dauer­über­wachung eines Sexual­straf­täters ist rechtmäßigGutachten lassen nach wie vor auf weitere Gefahr für die Allgemeinheit schließen

Die polizeiliche Dauer­über­wachung eines entlassenen Sexual­straf­täters aufgrund einer von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, sowie die Überwachung der Familie des Bruders ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Dauer­über­wachung von Karl D., einem aus der Strafhaft entlassenen Sexual­straftäter verhandelt. Dieser war zuletzt im Jahr 1995 durch das Landgericht München II wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe zog er im März 2009 zu seinem Bruder und dessen Ehefrau (den Klägern) nach Heinsberg-Randerath. Da der Landrat des Kreises Heinsberg als Kreis­po­li­zei­behörde unter Berufung auf ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu der Einschätzung gelangte, Karl D. könne erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbst­be­stimmung begehen, ordnete er dessen längerfristige Observation an. Da Karl D. mit den Klägern in einem Haus lebt, sind auch diese zwangsläufig von der Observation betroffen.

Kläger fühlt sich durch Dauer­über­wachung in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt

Die Kläger hatten argumentiert, dass die Dauer­über­wachung sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletze. Die Vorschrift des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes, die eine Dauer­ob­ser­vation erlaube (§ 16 a), sei zu unbestimmt und zudem unver­hält­nismäßig. Selbst wenn man diese Vorschrift aber für anwendbar halte, lägen die konkreten Voraussetzungen der Norm nicht vor. Karl D. unterziehe sich ambulanten Thera­pie­maß­nahmen, so dass von ihm keine Gefährlichkeit im Sinne von § 16 a des Polizeigesetzes ausgehe. Zudem hätte der Beklagte die Anwendung milderer Mittel wie z.B. das Anbringen einer elektronischen Fußfessel bei Karl D. in Betracht ziehen müssen.

Ermessensfehler hinsichtlich der Durchführung der Observation liegen nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Aachen wies die Klage ab. Der Vorsitzende Richter hat in der mündlichen Urteils­be­gründung ausgeführt, dass das Gericht die Regelung des Polizeigesetzes für anwendbar halte. Zweifeln an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Norm könne mit einer verfas­sungs­kon­formen Auslegung begegnet werden. Auch die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall sei rechtmäßig erfolgt. Die gutachterlichen Feststellungen ließen nach wie vor den Schluss zu, dass Karl D. eine Gefahr für die Allgemeinheit sei. Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich der Durchführung der Observation lägen nicht vor, auch wenn sich das Gericht der Belastung bewusst sei, welche die Kläger durch die Überwachung zu ertragen hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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