23.11.2024
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Sozialgericht Konstanz Urteil26.11.2014

Unfall auf Rückweg vom Vorstellungs­gespräch: Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei Bewer­bungs­ge­spräch aufgrund Aufforderung der Agentur für ArbeitAnspruch auf Zahlung aus gesetzlicher Unfall­ver­si­cherung besteht

Erleidet ein Arbeitsloser auf dem Rückweg von einem Vorstellungs­gespräch einen Unfall, so ist dieser als Arbeitsunfall zu werten, wenn die Bewerbung aufgrund einer Aufforderung der Arbeitsagentur aufgenommen wurde. In einem solchen Fall steht dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Zahlung aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Arbeitsagentur einem Arbeitslosen einen Vermitt­lungs­vor­schlag für einen Arbeitsplatz als Bauhelfer übermittelte, bewarb sich dieser für die Stelle. Im Mai 2012 erfolgte ein Vorstellungsgespräch. Auf dem Rückweg kam es zu einem Zusammenstoß mit einem PKW, wodurch der Arbeitslose eine schwere Hirnverletzung erlitt und pflegebedürftig wurde. Aufgrund des Unfalls beanspruchte er die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Denn seiner Meinung nach habe es sich bei dem Zusammenstoß um einen Arbeitsunfall gehalten. Da die zuständige Stelle dies anders sah, kam es schließlich zur Klage.

Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund Aufforderung der Arbeitsagentur zur Bewerbung

Das Sozialgericht Konstanz entschied zu Gunsten des Arbeitslosen. Diesem stehe ein Anspruch auf Zahlung aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu. Denn der Zusammenstoß mit dem PKW sei als Arbeitsunfall zu werten gewesen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII seien nämlich auch solche Personen gesetzlich unfall­ver­sichert, die einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Arbeitsagentur nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Dabei sei es ausreichend, dass die Aufforderung als Bitte oder Empfehlung umschrieben wird. Entscheidend sei, dass durch die Formulierung der Eindruck beim Arbeitslosen entsteht, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Eindruck der Notwendigkeit der Bewerbung bestand

Nach Auffassung des Sozialgerichts sei das Schreiben der Arbeitsagentur so formuliert worden, dass aus Sicht des Arbeitslosen eine Bewerbung als Bauhelfer erwartet werde. So habe das Schreiben den Arbeitslosen dazu aufgefordert sich umgehend schriftlich oder per E-Mail zu bewerben. Zudem habe er angeben müssen, ob er sich beworben bzw. vorgestellt habe und ob er eingestellt worden sei. Der Sachverhalt habe sich deutlich von denjenigen unterschieden, in denen ein Arbeitsloser sich selbstständig, auf eigene Initiative hin, bei einer Stelle vorstellt und in denen es an einer irgendwie gearteten Aufforderung fehlt.

Quelle: Sozialgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)

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