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Sozialgericht Osnabrück Beschluss17.03.2017

Hilfebedürftig nach SGB II trotz Mitei­gen­tums­anteil an Immobilie und NamensrechtJobcenter muss Grund­si­che­rungs­leis­tungen fortzahlen

Auch wenn jemand über einen rechtlich umstrittenen Mitei­gen­tums­anteil an einer Immobilie in Nigeria und an einem chinesischen Namensrecht verfügt, so hat der Antragsteller einen vorläufigen Anspruch auf Leistungen aus dem Zweiten Buch des Sozial­ge­setzbuchs (SGB II, "Hartz IV"). Dies hat das Sozialgericht Osnabrück im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden.

Im hier zu prüfenden Fall erhielt der Antragsteller vom zuständigen Jobcenter Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II für die Zeit vom 03.06.2016 bis 31.10.2016 als Darlehen. Einen Fortzah­lungs­antrag lehnte das Jobcenter unter Hinweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit ab. Der Antragsteller sei im Februar 2016 nach Nigeria gereist, um einen Mitei­gen­tums­anteil an dem Haus seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu verkaufen. Dafür hatte er im Jahr 2002 10.000 € aufgewendet. Darüber hinaus hatte der Antragsteller sich am 01.08.2016 einen Namen für eine Firma in China reservieren lassen.

SG: Keine Möglichkeit in absehbarer Zeit an verwertbares Vermögen zu gelangen

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Hilfe­be­dürf­tigkeit des Antragstellers vorliegt. Er verfügt nicht über verwertbares Vermögen. Ein solches stellt insbesondere nicht ein Zahlungs­an­spruch gegen den Cousin seiner getrennt lebenden Ehefrau wegen der Immobilie in Nigeria dar. Es hat sich herausgestellt, dass der Cousin nicht zahlungswillig ist. Die Durchsetzung dieses Anspruches - dessen Voraussetzungen nicht geklärt sind - ist in einer fremden Rechtsordnung in absehbarer Zeit zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich. Die Klärung der Eigen­tums­ver­hältnisse an der Immobilie in Nigeria wird Zeit kosten.

Namensrecht stellt keinen Marktwert dar

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass das Namensrecht keinen verwertbaren Vermö­gens­ge­genstand darstellt. Insoweit hat das Gericht nach Inter­net­re­cherche darauf hingewiesen, dass alleine das Namensrecht keinen Marktwert darstellt. Allein aus dem vom Antragsteller reservierten Namen kann nicht geschlossen werden, dass dieser auch Miteigentümer an der chinesischen Gesellschaft ist. Diese ist nach den Angaben des Antragstellers noch nicht rechtswirksam errichtet worden. Das hielt das Gericht auch für glaubhaft, da für die Errichtung einer solchen Gesellschaft - im Gegensatz zur Sicherung des Namensrechts - Kapital benötigt wird und der Antragsteller dieses Kapital nicht zur Verfügung hatte.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ ra-online

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