18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil06.12.2007

Hartz IV: Mit Nießbrauch belastetes Haus ist kein verwertbares Vermögen

Ein mit einem Nießbrauch belastetes Haus stellt kein verwertbares Vermögen dar, denn das Grundeigentum kann ich absehbarer Zeit nicht verwertet werden und die Verwertbarkeit hängt auch nicht allein vom Willen des Vermö­gens­in­habers ab. Bei der Berechnung des ALG II bleibt das Haus daher unberück­sichtigt.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob sich der Grund­si­che­rungs­träger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit eines Hauses, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter des Klägers belastet ist, zu Recht geweigert hat, dem Kläger Arbeits­lo­sengeld II als Zuschuss zu gewähren.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermö­gens­in­habers abhängt, nicht als berück­sich­ti­gungs­fähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfe­be­dürf­tigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.

Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung des zweitin­sta­nz­lichen Urteils und zur Wieder­her­stellung der Entscheidung des Sozialgerichts, das der Klage ebenfalls stattgegeben hatte.

Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:

§ 12 SGB II enthält zur Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, u.a. folgende Regelungen:

"Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermö­gens­ge­gen­stände zu berücksichtigen" (Abs. 1 Satz 1),

"Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird."

Zur Darle­hens­ge­währung enthielt die vorliegend maßgebende Fassung des Gesetzes folgende Regelung in § 9 Abs. 4 SGB II:

"Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berück­sich­ti­gendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen". In der aktuellen Fassung des SGB II befindet sich die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 5 SGB II.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des BSG vom 06.12.2007

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