21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil06.12.2007

Hartz IV: Mit Nießbrauch belastetes Haus ist kein verwertbares Vermögen

Ein mit einem Nießbrauch belastetes Haus stellt kein verwertbares Vermögen dar, denn das Grundeigentum kann ich absehbarer Zeit nicht verwertet werden und die Verwertbarkeit hängt auch nicht allein vom Willen des Vermö­gens­in­habers ab. Bei der Berechnung des ALG II bleibt das Haus daher unberück­sichtigt.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hatte darüber zu entscheiden, ob sich der Grund­si­che­rungs­träger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit eines Hauses, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter des Klägers belastet ist, zu Recht geweigert hat, dem Kläger Arbeits­lo­sengeld II als Zuschuss zu gewähren.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermö­gens­in­habers abhängt, nicht als berück­sich­ti­gungs­fähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfe­be­dürf­tigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.

Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung des zweitin­sta­nz­lichen Urteils und zur Wieder­her­stellung der Entscheidung des Sozialgerichts, das der Klage ebenfalls stattgegeben hatte.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 12 SGB II enthält zur Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, u.a. folgende Regelungen:

"Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermö­gens­ge­gen­stände zu berücksichtigen" (Abs. 1 Satz 1),

"Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird."

Zur Darle­hens­ge­währung enthielt die vorliegend maßgebende Fassung des Gesetzes folgende Regelung in § 9 Abs. 4 SGB II:

"Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berück­sich­ti­gendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen". In der aktuellen Fassung des SGB II befindet sich die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 5 SGB II.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des BSG vom 06.12.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5263

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI