Finanzgericht Münster Urteil29.11.2018
Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist nicht als erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen anzusehenNießbrauchsrecht stellt nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zählendes Nutzungsrecht dar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht in Anspruch genommen werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin ein Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertragungsvertrag sollte nach dem Ableben des Ehemannes das Nießbrauchsrecht dann der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.
Nießbrauchsrecht wird erbschaftsteuerlich nicht begünstigt
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Auch wenn ein Nießbraucher ertragsteuerlich als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sei, bedeute dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftsteuerlich begünstigt sei. Da es seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften zum 1. Januar 2009 nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ankomme, sei nach bewertungsrechtlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliege. Ein Nießbrauchsrecht stelle zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Nutzungsrechte gehörten nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)