21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil29.11.2018

Nießbrauchsrecht an land- und forst­wirtschaft­lichen Betrieb ist nicht als erbschaft­steu­erlich begünstigtes Vermögen anzusehenNießbrauchsrecht stellt nicht zum land- und forst­wirtschaft­lichen Vermögen zählendes Nutzungsrecht dar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für den Erwerb eines Nießbrauchs­rechts an einem land- und forst­wirtschaft­lichen Betrieb die erbschaft­steuer­lichen Begünstigungen für Betrie­bs­vermögen (Verschonungs­ab­schlag und Freibetrag) nicht in Anspruch genommen werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forst­wirt­schaft­lichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin ein Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertra­gungs­vertrag sollte nach dem Ableben des Ehemannes das Nießbrauchsrecht dann der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaft­steu­e­r­er­klärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forst­wirt­schaft­liches Vermögen an. Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchs­rechts an dem land- und forst­wirt­schaft­lichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaft­steu­er­be­scheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.

Nießbrauchsrecht wird erbschaft­steu­erlich nicht begünstigt

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Auch wenn ein Nießbraucher ertrag­steu­erlich als Mitunternehmer des land- und forst­wirt­schaft­lichen Betriebs anzusehen sei, bedeute dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaft­steu­erlich begünstigt sei. Da es seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaft­steu­er­lichen Begüns­ti­gungs­vor­schriften zum 1. Januar 2009 nur noch auf die bewer­tungs­rechtliche Definition des land- und forst­wirt­schaft­lichen Vermögens ankomme, sei nach bewer­tungs­recht­lichen und nicht nach ertrag­steu­er­lichen Grundsätzen zu bestimmen, ob begüns­ti­gungs­fähiges land- und forst­wirt­schaft­liches Vermögen vorliege. Ein Nießbrauchsrecht stelle zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Nutzungsrechte gehörten nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forst­wirt­schaft­lichen Vermögen im bewer­tungs­recht­lichen Sinn.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)

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