18.10.2024
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Urteil09.07.2018Finanzgericht Münster3 K 2134/17 Erb
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Finanzgericht Münster Urteil09.07.2018

Anteils­übertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag lassen nicht zwingend auf einheitlichen Schen­kungs­willen schließenSchenkungen sind hinsichtlich des Verschonungs­abschlags für sich zu beurteilen

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapital­gesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungs­abschlags für sich zu beurteilen ist. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erhielt am 16. Oktober 2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förder­ban­dab­de­ckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Liefer­be­zie­hungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäfts­führung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück.

Finanzamt fasst alle Übertragungen zu einer Schenkung zusammen

Der Kläger reichte drei Schen­kung­s­teu­e­r­er­klä­rungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13 a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwal­tungs­ver­mögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regel­ver­schonung von 85 %.

FG: Schenkungen sind jeweils gesondert zu besteuern

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und hob den Schen­kung­s­teu­er­be­scheid insgesamt auf. Nach seiner Auffassung lägen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern seien. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag könne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schen­kungs­willen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaft­licher Zwang bestanden habe, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Nur bei einer Gesellschaft sei der Kläger in die Geschäfts­füh­rungs­funktion seines Vaters eingetreten, während sie bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäfts­führung hätte nehmen können. Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitge­sell­schaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen sei, handele es sich jeweils um unter­schiedliche Personenkreise. Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthielten die notariellen Verträge Rücktritts­klauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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