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Sozialgericht Osnabrück Urteil05.12.2013

Unfall auf dem Weg zum Geldabheben ist kein ArbeitsunfallGeldabheben ist grundsätzlich als eigen­wirtschaft­liche Tätigkeit anzusehen

Ein Unfall auf dem Weg zum Geldabheben kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Berufs­kraft­fahrer. Auf dem Weg zur Arbeit hielt er am 11. August 2010 morgens um 8.30 Uhr bei der Sparkasse seines Wohnortes Bad Rothenfelde an, um Bargeld aus dem Automaten zu holen. Nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von einem PKW angefahren; er erlitt dabei eine Unter­schen­kel­trüm­mer­fraktur.

Berufs­ge­nos­sen­schaft: Kläger hat sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg befunden

Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ab, da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg befunden habe. Der Arbeitsweg sei vielmehr durch die eigen­wirt­schaftliche Handlung des Geldabhebens unterbrochen worden. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte geltend, er habe das Bargeld für die von ihm als Kraftfahrer zu verauslagenden Spesen benötigt. In der Firma bestehe die Anweisung, Bargeld auf den Touren mitzuführen, sonst würden die Fahrer gegen arbeits­ver­tragliche Pflichten verstoßen. Die Fahrer müssten Gelder für Eintritt, Toilet­ten­nutzung, Essens­ver­sorgung sowie für die Durchführung von Klein­re­pa­raturen zunächst zu verauslagen und sie nachträglich mit der Firma abzurechnen.

Arbeits­an­weisung zum Mitführen von Bargeld zur Verauslagung von Spesen nicht nachweisbar

Dies hat sich im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht nachweisen lassen. Der Spedi­ti­o­ns­leiter des Arbeitgebers konnte nicht bestätigen, dass eine Anweisung für die Mitarbeiter bestand, ausreichend Bargeld mitzuführen. Selbst wenn es bei den LKW-Fahrern der Spedition üblich gewesen ist, eine gewisse Menge Bargeld bei sich zu haben, so hat der Kläger eingeräumt, am Unfalltag auch ohne den Besuch des Geldautomaten noch ca. 70 Euro bei sich gehabt zu haben, was nach Ansicht der Kammer durchaus ausreichend gewesen wäre.

Geldabheben fällt als eigen­wirt­schaftliche Tätigkeit nicht in den Bereich des Versi­che­rungs­schutzes

Darüber hinaus ist das Geldabheben - ebenso wie beispielsweise die Nahrungs­aufnahme - grundsätzlich als eigen­wirt­schaftliche Tätigkeit anzusehen, die nicht dem Versi­che­rungs­schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, da der Gesetzgeber dafür keine besondere Regelung geschaffen hat (anders noch § 548 Abs. 1 Satz 2 der bis zum 31. Dezember 1996 geltende Reichs­ver­si­che­rungs­ordnung).

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online

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