18.01.2025
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18.01.2025  
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil27.03.2013

Sturz beim Geldabheben am Bankautomat - Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungVerletzung auf winterlicher Straße beim Einkaufen für eine zu pflegende Person stellt Arbeitsunfall dar

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht jedenfalls für den Fall entschieden, in dem mit dem abgehobenen Geld vom Konto des Pflege­be­dürftigen für dessen Versorgung eingekauft werden sollte.

Im zugrunde liegenden Fall pflegte die Klägerin ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim Einkauf für die Schwiegermutter stürzte die Klägerin auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße. Die Klägerin machte daraufhin Verletzungen an Hals- und Lenden­wir­belsäule sowie an der Hand geltend.

Bayerisches LSG bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall. Die dagegen angestrengte Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Erst vor dem Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht bekam die Klägerin recht: Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest.

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz pflegender Angehöriger

Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Versichert ist neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für den Pflege­be­dürftigen. Wer dazu Bargeld vom Konto des Pflege­be­dürftigen abhebt, erhält nach der Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts Unfallversicherungsschutz auch für den Weg zum Geldautomat.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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