21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Karlsruhe Urteil09.08.2012

Sturz der pflegenden Ehefrau bei Vorbe­rei­tungs­handlung kein ArbeitsunfallVerrichtet die Frau zum Unfallzeitpunkt keine Pflegetätigkeit an ihrem Mann liegt kein Arbeitsunfall vor

Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall war zwischen den Beteiligten umstritten, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer kriegs­be­schä­digten, pflege­be­dürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag war für 8 Uhr ein Liegend-Kranken­transport wegen einer stationären Behandlung des Ehemanns vorgesehen. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihren Ehemann begleiten. Bereits gegen 6 Uhr wollte sie die für den Kranken­haus­auf­enthalt gerichteten Koffer mit Kleidungs­stücken sowie die Gehstützen des Ehemanns vom Obergeschoss der Ehewohnung in das Erdgeschoss transportieren. Dabei stürzte sie die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keine den Versi­che­rungs­schutz begründende Tätigkeit ausgeübt habe. Insbesondere habe sie zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet.

Zeitspanne zwischen Vorbe­rei­tungs­handlung und der Pflegetätigkeit relevant

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Die Klägerin habe nicht wie eine Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gestanden. Ein solcher Schutz sei auch nicht als Pflegeperson gegeben. Zwar sei der Ehemann der Klägerin pflegebedürftig und die Klägerin selbst Pflegeperson im Sinne des Gesetzes, denn sie verrichte nicht gewerbsmäßig in der häuslichen Umgebung regelmäßig Pflege­tä­tig­keiten im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirt­schaft­lichen Versorgung ihres Ehemanns. Tätigkeiten im Bereich Mobilität seien jedoch nur dann versicherte Tätigkeiten mit der Folge eines Versi­che­rungs­schutzes der Pflegeperson in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, wenn sie überwiegend dem Pflege­be­dürftigen zugutekämen. Dabei könnten zwar grundsätzlich auch vorbereitende Handlungen und nachfolgende Tätigkeiten dem Versi­che­rungs­schutz unterfallen. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn sie der Pflegetätigkeit dienten und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit bestehe. Diese Voraussetzung sei hier angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung und der beabsichtigten Hilfeleistung bei der Mobilität nicht erfüllt gewesen. Überdies falle die beabsichtigte stationäre ärztliche Behandlung des Ehemanns nicht in den Bereich der Grundpflege. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vorbe­rei­tungs­handlung und der beabsichtigten Pflegetätigkeit lasse sich auch nicht dadurch herstellen, dass die Klägerin ohne das Unfallereignis beabsichtigt habe, nach dem Transport der Gegenstände in das Erdgeschoss und bis zum Beginn des Kranken­transports weitere Pflege­leis­tungen an ihrem Ehemann vorzunehmen

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14063

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI