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Sozialgericht Speyer Urteil24.01.2012

Sturz vor der Dusche auf der Dienststelle kann Arbeitsunfall darstellenDusche vor Dienstantritt diente als Herstellung der Einsatz­fä­higkeit für Tätigkeit als Rettung­s­as­sistent

Rutscht ein Rettungs­sa­nitäter auf dem Weg in die Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit aus, kann ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfall­ver­si­cherung vorliegen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn ein Rettungs­sa­nitäter in den Sommermonaten den über sieben Kilometer langen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückgelegt hat und das Duschen aus der Sicht des Rettungs­sa­ni­täters notwendig war, um für seine Tätigkeit einsatzfähig zu sein. Dies entschied das Sozialgericht Speyer.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist beruflich als Rettungs­sa­nitäter tätig. Er fuhr im Sommer mit dem Fahrrad zur Arbeit und legte hierbei eine Strecke von über sieben Kilometern zurück. Er beabsichtigte auf seiner Dienststelle zu duschen, da er dies wegen des potentiellen Körperkontaktes mit Patienten für notwendig hielt, um für seine Tätigkeit als Rettung­s­as­sistent einsatzfähig zu sein. Auf dem Weg in die Dusche stürzte der Kläger und zog sich eine Gelenk­ver­letzung am Fuß zu.

Unfallkasse verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Duschvorgang nicht der dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Das Risiko, sich beim Duschen zu verletzen, bestehe auch im häuslichen Umfeld.

Duschen stellt so genannte gemischte Tätigkeit im Sinne der sozial­ge­richt­lichen Rechtsprechung zum Arbeitsunfall dar

Das Sozialgericht Speyer gab der hiergegen erhobenen Klage statt und stellte fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Das Duschen stellt im vorliegenden Fall eine so genannte gemischte Tätigkeit im Sinne der sozial­ge­richt­lichen Rechtsprechung zum Arbeitsunfall dar, da es sowohl unversicherten privaten als auch versicherten dienstlichen Zwecken dient. Während das Duschen vor oder nach der Arbeit in der Regel nicht als versicherte Tätigkeit anerkannt wird, da ein dienstliches Bedürfnis hierfür verneint wird und das private Hygie­ne­be­dürfnis im Vordergrund steht, stand der Duschvorgang auf der Dienststelle des Klägers im inneren Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit als Rettung­s­as­sistent und diente nach der Vorstellung des Klägers wesentlich der beruflichen Tätigkeit. Das Duschen war zwar nicht Teil der arbeits­ver­traglich geschuldeten Leistungen, diente jedoch der Herstellung der Einsatz­fä­higkeit des Klägers für seine Tätigkeit als Rettung­s­as­sistent. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Tätigkeit des Rettung­s­as­sis­tenten immanent ist, dass engster Körperkontakt mit Patienten auftritt. Das parallel bestehende private Bedürfnis des Klägers, sich körperlich zu reinigen, steht der Einstufung als Arbeitsunfall vorliegend aufgrund der wesentlichen dienenden Funktion des Duschens für die betrieblichen Interessen nicht entgegen.

Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

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