29.01.2025
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29.01.2025  
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Sozialgericht Leipzig Urteil

Kein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz für Kinder auf Kinder­gar­tenfest nach Ende der BetreuungszeitObhutspflicht der Kinder­ta­gesstätte endet mit Abholung des Kindes durch die Eltern

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Veranstaltungen von Kinder­tages­einrichtungen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehen, wenn die Kinder die Obhut der Einrichtung noch nicht verlassen haben.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines vierjährigen Kindes, das sich während eines ausgelassenen Kinderfestes im Garten der Kindertagesstätte den Arm gebrochen hatte. Die beklagte gesetzliche Unfall­ver­si­cherung hatte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Kindes abgelehnt, weil die Aufsichts­pflicht im Unfallzeitpunkt bereits auf die Mutter des Kindes übergegangen sei.

Kind verletzt sich auf Klettergerüst

Die Mutter hatte ihr Kind um 16 Uhr aus der Gruppe abgeholt und war dann mit ihm durch den Hintereingang in den Garten zum Kinderfest gegangen. Eine Viertelstunde nach dem angekündigten Ende des Festes stürzte das Kind vom Klettergerüst, während seine Mutter am Ausgang wartete. Die Satzung der Tagesstätte sieht vor, dass bei Veranstaltungen mit Eltern­be­tei­ligung den Erziehungs- oder Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten die Aufsichts­pflicht obliegt. Der Kläger hatte geltend gemacht, zum Unfallzeitpunkt seien noch viele Kinder und Eltern im Garten gewesen, auch Bratwürste seien noch verkauft und das Fest also nicht beendet gewesen.

SG verneint Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls

Das Sozialgericht Leipzig entschied, dass weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall des Kindes lägen vor. Zwar seien auch Kinder während des Besuchs einer Kinder­ta­gesstätte gesetzlich unfall­ver­sichert. Schutz bestehe allerdings nur, solange das Kind in der Obhut der Tagesstätte sei. Die umfassende Obhutspflicht der Einrichtung ende, wenn die Kinder die Einrichtung erlaubt verließen. Der Kläger habe die Obhut der Tagesstätte mit der Abholung durch seine Mutter verlassen. Die konkrete Ausgestaltung des Festes rechtfertige keine abweichende Verteilung der Obhutspflicht. Die Zusammenschau mit dem auch für Kinder­gar­ten­externe geöffneten Fest, der grundsätzlich bestehenden Zugangs­mög­lichkeit in den Garten durch den Hintereingang im normalen Kinder­gar­ten­betrieb und der Weiterbetreuung nicht abgeholter Kinder innerhalb des Gebäudes ergebe eine so deutliche Zäsur, dass durch die Eltern nicht mehr von einer fortbestehenden Obhutspflicht der Kinder­ta­gesstätte ausgegangen werden konnte. Auch ein Wegeunfall des Klägers scheide aus. Denn der versicherte Weg von und zur Tagesstätte beginne und ende an der Außentür der Einrichtung.

Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

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