Dokument-Nr. 26453
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Sozialgericht Leipzig Urteil
Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Kinder auf Kindergartenfest nach Ende der BetreuungszeitObhutspflicht der Kindertagesstätte endet mit Abholung des Kindes durch die Eltern
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn die Kinder die Obhut der Einrichtung noch nicht verlassen haben.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines vierjährigen Kindes, das sich während eines ausgelassenen Kinderfestes im Garten der Kindertagesstätte den Arm gebrochen hatte. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung hatte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Kindes abgelehnt, weil die Aufsichtspflicht im Unfallzeitpunkt bereits auf die Mutter des Kindes übergegangen sei.
Kind verletzt sich auf Klettergerüst
Die Mutter hatte ihr Kind um 16 Uhr aus der Gruppe abgeholt und war dann mit ihm durch den Hintereingang in den Garten zum Kinderfest gegangen. Eine Viertelstunde nach dem angekündigten Ende des Festes stürzte das Kind vom Klettergerüst, während seine Mutter am Ausgang wartete. Die Satzung der Tagesstätte sieht vor, dass bei Veranstaltungen mit Elternbeteiligung den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht obliegt. Der Kläger hatte geltend gemacht, zum Unfallzeitpunkt seien noch viele Kinder und Eltern im Garten gewesen, auch Bratwürste seien noch verkauft und das Fest also nicht beendet gewesen.
SG verneint Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls
Das Sozialgericht Leipzig entschied, dass weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall des Kindes lägen vor. Zwar seien auch Kinder während des Besuchs einer Kindertagesstätte gesetzlich unfallversichert. Schutz bestehe allerdings nur, solange das Kind in der Obhut der Tagesstätte sei. Die umfassende Obhutspflicht der Einrichtung ende, wenn die Kinder die Einrichtung erlaubt verließen. Der Kläger habe die Obhut der Tagesstätte mit der Abholung durch seine Mutter verlassen. Die konkrete Ausgestaltung des Festes rechtfertige keine abweichende Verteilung der Obhutspflicht. Die Zusammenschau mit dem auch für Kindergartenexterne geöffneten Fest, der grundsätzlich bestehenden Zugangsmöglichkeit in den Garten durch den Hintereingang im normalen Kindergartenbetrieb und der Weiterbetreuung nicht abgeholter Kinder innerhalb des Gebäudes ergebe eine so deutliche Zäsur, dass durch die Eltern nicht mehr von einer fortbestehenden Obhutspflicht der Kindertagesstätte ausgegangen werden konnte. Auch ein Wegeunfall des Klägers scheide aus. Denn der versicherte Weg von und zur Tagesstätte beginne und ende an der Außentür der Einrichtung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2018
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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