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Sozialgericht Leipzig Beschluss06.12.2018

Afghanischer Flüchtling hat Anspruch auf Berufs­ausbildungs­beihilfeFörderbetrag bei nachweisbar guter Integration und wahrschein­licher Übernahme in Ausbil­dungs­betrieb im Verhältnis zu Sozia­l­leis­tungen ohne Ausbildungs­vergütung und Erwerbsarbeit moderat

Das Sozialgericht Leipzig hat die Bundesagentur für Arbeit mittels einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe für einen afghanischen Flüchtling verpflichtet, da das Existenzminimum des Flüchtlings ohne Aufstockung durch Berufs­ausbildungs­beihilfe gefährdet wäre.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit Herbst 2015 in Deutschland lebende Flüchtling absolviert seit August 2018 eine reguläre betriebliche Berufsausbildung zum Einzel­han­dels­kaufmann. Da seine Ausbildungsvergütung von ca. 700 Euro brutto monatlich im ersten Lehrjahr zur Deckung aller Lebens­hal­tungs­kosten einschließlich Unterkunft nicht ausreicht, beantragte er auf Aufforderung der Auslän­der­behörde ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 113 Euro bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag jedoch mit Verweis auf die unsichere Bleibe­per­spektive des Flüchtlings ab. Er verfügte nach Ablehnung seines Asylantrages lediglich über eine befristete Aufent­halts­ge­stattung.

Existenzminimum ohne Aufstockung durch Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe gefährdet

Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Leipzig hatte der Flüchtling vollen Erfolg. Das Gericht begründet seinen Beschluss angesichts offener Rechtslage mit einer Folgenabwägung. Den größten Teil seines Existenz­mi­nimums sichere sich der Antragsteller bereits über seine Ausbil­dungs­ver­gütung. Ohne die Aufstockung durch Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe sei das Existenzminimum des Antragstellers aber gefährdet. Denn so lange er eine Berufs­aus­bildung absolviere, habe er weder Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz noch einen anderweitigen Grund­si­che­rungs­an­spruch. Nach der gesetzlichen Sonderregelung für die Ausbil­dungs­för­derung von Ausländern in § 132 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III) seien Ausländerinnen und Ausländer förderungsfähig, bei denen ein gesicherter und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Wann eine derartige "gute Bleibe­per­spektive" anzunehmen ist, sei angesichts der gesetzlichen Änderungen im Aufent­haltsrecht noch nicht abschließend geklärt. Die Tendenz des Gesetzgebers zugunsten gut integrierter erwerbstätiger Ausländer sei zu berücksichtigen. Nach Auskunft der IHK Leipzig seien in ihrem Bezirk bereits positive Auswirkungen der Öffnung des Ausbil­dungs­marktes für Asylbewerber spürbar. Ihre Integration in die Ausbil­dungs­be­triebe funktioniere sehr gut. Die erheblichen Investitionen der Betriebe in die Ausbildung machten eine Übernahme nach erfolgreichem Abschluss auch angesichts vieler unbesetzter Stellen wahrscheinlich. Im Verhältnis zum Wert der Ausbildung und den späteren Erwer­bs­aus­sichten einerseits und den ohne Ausbil­dungs­ver­gütung und Erwerbsarbeit zu gewährenden Sozialleistungen andererseits wiege der moderate Förderbetrag gering.

§ 132 SGB III - Sonderregelung für die Ausbil­dungs­för­derung von Ausländerinnen und Ausländern - gilt seit 01.08.2018 und lautet:

§ 132 (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förde­rungs­fähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und 2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufs­aus­bildung ergänzend zu § 60 Absatz 1 Nummer 1 nur mit Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnah­me­ein­richtung wohnt. Eine Förderung mit einer berufs­vor­be­rei­tenden Bildungs­maßnahme setzt ergänzend zu § 52 voraus, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache einen erfolgreichen Übergang in eine Berufs­aus­bildung erwarten lassen.

(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60 a des Aufent­halts­ge­setzes) gehören zum förde­rungs­fähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1.nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufs­aus­bildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen, und 2.nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäf­ti­gungs­verbot nach § 60 a Absatz 6 des Aufent­halts­ge­setzes besteht.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufent­halts­ge­setzes oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufent­halt­s­er­laubnis eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36 a des Aufent­halts­ge­setzes besitzen, gehören zum förde­rungs­fähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(4) Die Sonderregelung gilt für 1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2019 beginnen, und 2. Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember 2019 beantragt wird und die weiteren Anspruchs­vor­aus­set­zungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

(5) 1 Findet während der Leistung ein Wechsel des Aufent­halts­status statt, ohne dass ein Beschäf­ti­gungs­verbot vorliegt, kann eine einmal begonnene Förderung zu Ende geführt werden. 2 Die Teilnahme an einer Förderung steht der Abschiebung nicht entgegen.

§ 22 Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - in der aktuellen Fassung vom 20.12.2011 lautet:

§ 22 Sonder­re­ge­lungen für Auszubildende

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. [...]

Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online (pm)

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