23.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.11.2018

Kriterien für die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe verfas­sungsgemäßKein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Kriterien für die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfas­sungsgemäß sind.

Die Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe nach den §§ 56 ff. Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwer­de­führerin durch ihre Ausbil­dungs­ver­gütung und das anrechenbare Erwer­b­s­ein­kommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwer­b­s­ein­kommen der Eltern lag über dem von der Beschwer­de­führerin berechneten zivil­recht­lichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.

Beschwer­de­führerin verweist auf Ungleich­be­handlung wischen Auszubildenden ohne Unter­halts­an­spruch und Auszubildenden mit zu geringem Unter­halts­an­spruch

§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unter­halts­an­spruch besteht oder dieser verwirkt ist. Die Beschwer­de­führerin war daher der Ansicht, dass der Anwen­dungs­bereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet sein müsste, wenn das angerechnete Erwer­b­s­ein­kommen der Eltern den zivil­recht­lichen Unter­halts­an­spruch übersteigt. Sonst bestünde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden ohne einen Unter­halts­an­spruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unter­halts­an­spruch.

Die Klage der Beschwer­de­führerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.

BVerfG: Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet

Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Beschwer­de­führerin die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet hat. Danach erhalten Auszubildende Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe ohne Anrechnung des Unter­halts­betrags, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleich­be­handlung, wie die Beschwer­de­führerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unter­halts­leistung nicht gefährdet ist. Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufs­aus­bildung ungeeignet ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleich­be­handlung vorliegt, hat die Beschwer­de­führerin nicht dargelegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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