18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss13.11.2018

Kriterien für die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe verfas­sungsgemäßKein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Kriterien für die Gewährung von Berufs­ausbildungs­beihilfe mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfas­sungsgemäß sind.

Die Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe nach den §§ 56 ff. Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwer­de­führerin durch ihre Ausbil­dungs­ver­gütung und das anrechenbare Erwer­b­s­ein­kommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwer­b­s­ein­kommen der Eltern lag über dem von der Beschwer­de­führerin berechneten zivil­recht­lichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.

Beschwer­de­führerin verweist auf Ungleich­be­handlung wischen Auszubildenden ohne Unter­halts­an­spruch und Auszubildenden mit zu geringem Unter­halts­an­spruch

§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unter­halts­an­spruch besteht oder dieser verwirkt ist. Die Beschwer­de­führerin war daher der Ansicht, dass der Anwen­dungs­bereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet sein müsste, wenn das angerechnete Erwer­b­s­ein­kommen der Eltern den zivil­recht­lichen Unter­halts­an­spruch übersteigt. Sonst bestünde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden ohne einen Unter­halts­an­spruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unter­halts­an­spruch.

Die Klage der Beschwer­de­führerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.

BVerfG: Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet

Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Beschwer­de­führerin die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet hat. Danach erhalten Auszubildende Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe ohne Anrechnung des Unter­halts­betrags, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleich­be­handlung, wie die Beschwer­de­führerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unter­halts­leistung nicht gefährdet ist. Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufs­aus­bildung ungeeignet ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleich­be­handlung vorliegt, hat die Beschwer­de­führerin nicht dargelegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26882

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI