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Sozialgericht Trier Urteil13.06.2017

Afghanischer Asylbewerber hat Anspruch auf Berufs­ausbildungs­beihilfeAgentur für Arbeit muss bei guter Bleibe­per­spektive beantragte Beihilfe gewähren

Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass ein afghanischer Asylbewerber einen Anspruch auf Berufs­ausbildungs­beihilfe haben kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als afghanischer Staatsbürger Anfang Mai 2015 nach Deutschland geflohen. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde Anfang 2017 abgelehnt; hiergegen läuft zurzeit ein Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht. Von der zuständigen Auslän­der­behörde erhielt er im September 2016 eine Aufent­halts­ge­stattung versehen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Zum 1. August 2016 begann der Kläger eine Ausbildung zum Glaser und beantragte bei der beklagten Agentur für Arbeit eine Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht die Voraussetzung für eine Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe erfülle. Er gehöre insbesondere nicht zu dem Personenkreis, der durch die Beihilfe förderungsfähig sei.

SG bejaht Anspruch auf Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe

Das Sozialgericht Trier gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die beantragte Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe zu gewähren. Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei, gehörten nach dem Gesetz zum förde­rungs­fähigen Personenkreis für die Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe, wenn ihr Aufenthalt mindestens 15 Monate gestattet sei.

Kläger hat gute Bleibe­per­spektive

Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger erfüllt. Es sei insbesondere ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Für den Kläger bestehe eine gute Bleibe­per­spektive. Die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen dauerhaften Aufenthaltes begründet sei, sei grundsätzlich anhand der Gesamt­s­chutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber komme, zu beantworten. Diese Quote habe im Jahr 2016 für Afghanistan bei 55,8 % gelegen. Die Beklagte selbst fordere in ihren Richtlinien eine Schutzquote von über 50 %.

Derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan

Eine gute Bleibe­per­spektive ergäbe sich für den Kläger auch aus dem Umstand, dass das Land Rheinland-Pfalz als zuständige Vollzugsbehörde für Abschiebungen in der Vergangenheit mehrfach erklärt habe, keine Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen. Inzwischen habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert und das Auswärtige Amt beabsichtige eine neue Lagebeurteilung für das Land. Bis zu der Vorlage des Berichts werde die zwangsweise Rückführung abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan deutschlandweit ausgesetzt.

Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online

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