Sozialgericht Karlsruhe Urteil27.09.2016
Keine Berufsausbildungsbeihilfe für Ausbildung zur AltenpflegehelferinAusbildung zur Altenpflegehelferin stellt keine förderfähige Berufsausbildung gemäß § 57 SGB III dar
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte Berufsausbildungsbeihilfe für ihre einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte dies ab, diese Berufsausbildung sei nicht förderungsfähig, da es sich um eine schulische Ausbildung handele. Die Klägerin ist dem entgegengetreten: Es handele sich um eine duale Ausbildung mit betrieblichen und schulischen Abschnitten.
SG verneint Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolglos. Der geltend gemachte Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bestehe nicht, da die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keine förderfähige Berufsausbildung i.S.d. § 57 SGB III darstelle. Eine Altenpflegeausbildung nach Landesrecht - wie die Ausbildung zur Altenpflegehelferin - sei nicht förderfähig. Die Ausbildung der Klägerin zur Altenpflegehelferin erfolge nicht nach dem Altenpflegegesetz, sondern - in Baden-Württemberg - nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe - APrOAltPflHi), mithin einer landesrechtlichen Regelung. Landesrechtliche Regelungen zur Altenpflegehelferausbildung seien inhaltlich und strukturell sehr unterschiedlich ausgestaltet. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen würden nur bundesrechtlich geregelte Berufsausbildungen nach dem Willen des Gesetzgebers in die Ausbildungsförderung einbezogen, denn nur in solchen Fällen sei eine breite Einsetzbarkeit des Berufsabschlusses bundesweit zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks 16/10810, S. 35). Nicht entscheidungsrelevant seien daher die - zutreffenden - Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin, die Ausbildung gliedere sich in einen theoretischen Unterricht an einer Berufsfachschule und einer praktischen Ausbildung (vgl. § 3 APrOAltPflHi).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online