18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil27.09.2016

Keine Berufs­ausbildungs­beihilfe für Ausbildung zur Alten­pfle­ge­helferinAusbildung zur Alten­pfle­ge­helferin stellt keine förderfähige Berufs­aus­bildung gemäß § 57 SGB III dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Ausbildung zur Alten­pfle­ge­helferin nicht mit Berufs­ausbildungs­beihilfe förderfähig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe für ihre einjährige Ausbildung zur Alten­pfle­ge­helferin. Die Beklagte lehnte dies ab, diese Berufs­aus­bildung sei nicht förderungsfähig, da es sich um eine schulische Ausbildung handele. Die Klägerin ist dem entge­gen­ge­treten: Es handele sich um eine duale Ausbildung mit betrieblichen und schulischen Abschnitten.

SG verneint Anspruch auf Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe

Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolglos. Der geltend gemachte Anspruch auf Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe nach § 56 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III) bestehe nicht, da die Ausbildung zur Alten­pfle­ge­helferin keine förderfähige Berufs­aus­bildung i.S.d. § 57 SGB III darstelle. Eine Alten­pfle­ge­aus­bildung nach Landesrecht - wie die Ausbildung zur Alten­pfle­ge­helferin - sei nicht förderfähig. Die Ausbildung der Klägerin zur Alten­pfle­ge­helferin erfolge nicht nach dem Alten­pfle­ge­gesetz, sondern - in Baden-Württemberg - nach der Verordnung des Kultus­mi­nis­teriums und des Sozial­mi­nis­teriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufs­fach­schulen für Alten­pfle­gehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Alten­pfle­gehilfe - APrOAltPflHi), mithin einer landes­recht­lichen Regelung. Landes­rechtliche Regelungen zur Alten­pfle­ge­hel­fer­aus­bildung seien inhaltlich und strukturell sehr unterschiedlich ausgestaltet. Aus arbeits­ma­rkt­po­li­tischen Gründen würden nur bundesrechtlich geregelte Berufs­aus­bil­dungen nach dem Willen des Gesetzgebers in die Ausbildungsförderung einbezogen, denn nur in solchen Fällen sei eine breite Einsetzbarkeit des Berufs­ab­schlusses bundesweit zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks 16/10810, S. 35). Nicht entschei­dungs­re­levant seien daher die - zutreffenden - Ausführungen des Bevoll­mäch­tigten der Klägerin, die Ausbildung gliedere sich in einen theoretischen Unterricht an einer Berufs­fach­schule und einer praktischen Ausbildung (vgl. § 3 APrOAltPflHi).

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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