18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.07.2012

Ausbil­dungs­för­derung auch bei ergänzender Auslands­aus­bildung möglichBundes­ver­wal­tungs­gericht bejaht Gleich­wer­tigkeit des Besuchs von ausländischen Ausbil­dungs­stätten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Förderung einer ergänzenden Auslands­aus­bildung auch dann bestehen kann, wenn Auszubildende an der inländischen Hochschule einen Master-Abschluss anstreben, aber an der ausländischen Universität Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm zum Wintersemester 2009/2010 den zweijährigen Master-Studiengang „Konfe­renz­dol­metschen“ an der Universität Heidelberg auf. Für einen Studi­en­auf­enthalt an einer schottischen Universität von September bis Dezember 2010, der im Rahmen eines Erasmus-Austausch­pro­gramms stattfand, bewilligte ihr die beklagte Bezirks­re­gierung Ausbil­dungs­för­derung (auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz - BAföG -*). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie dort in einem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/ Dolmetschen) eingeschrieben sei, hob die Beklagte ihren Bewil­li­gungs­be­scheid auf und verlangte die gewährte Ausbil­dungs­för­derung in Höhe von 1.402 Euro zurück. Die Auslands­aus­bildung könne nicht gefördert werden, weil sie dem im Inland betriebenen Master-Studium nicht „gleichwertig“ sei (§ 5 Abs. 4 BAföG*).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungs- und dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Förde­rungs­an­spruch besteht auch bei Kursen für Bachelor-Studiengang an ausländischer Hochschule bei eigentlich angestrebtem Master-Studiengang an inländischer Hochschule

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Gleich­wer­tigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbil­dungs­stätte (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) bejaht. Der notwendige Vergleich sei - anders als die Beklagte meine - nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrver­an­stal­tungen bezogen, sondern auf die Ausbil­dungs­stätten, an denen die Ausbildung stattfinde. Es gehe um die „institutionelle Gleich­wer­tigkeit“. Diese sei hier insbesondere deshalb gegeben, weil die Ausbildung an der schottischen Universität nach Zugangs­vor­aus­set­zungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbil­dungs­ab­schluss allgemein der Ausbildung an der inländischen Hochschule gleichkomme. Ein Förde­rungs­an­spruch könne daher auch bestehen, wenn die an der ausländischen Hochschule belegten Kurse zwar in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, diese Ausbildung aber für die inländische Hochschul­aus­bildung in einem Master-Studiengang förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin erfüllt seien, habe das Oberver­wal­tungs­gericht beanstan­dungsfrei festgestellt.

* § 5 BAföG lautet auszugsweise:

Erläuterungen
"(2) 1Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbil­dungs­för­derung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbil­dungs­stätte, wenn

1. er der Ausbildung nach dem Ausbil­dungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (…)

(4) 1Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbil­dungs­stätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbil­dungs­stätten gleichwertig ist:

(…)

5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen (...)"

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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