21.11.2024
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Dokument-Nr. 30216

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Beschluss29.04.2021Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht3 MB 23/21; 3 MB 25/21
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.04.2021

Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsen­z­un­terricht in Schulen bestätigtOVG Schleswig-Holstein lehnt Eilanträge von Schülern ab

Die Verpflichtung, vor Teilnahme am Präsen­z­un­terricht in Schulen ein negatives Coronavirus-Testergebnis vorweisen zu müssen, ist nach vorläufiger Einschätzung rechtmäßig. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Gegen die seit dem 18. April 2021 in Schleswig-Holstein geltende Schulen-Corona­ver­ordnung hatten sich sieben Schülerinnen und Schüler aus Grund- und weiterführenden Schulen in Kiel und Kronshagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in zwei Eilanträgen im Normen­kon­troll­ver­fahren gewendet. Der Senat wies die gegen den obligatorischen Coronavirus-Test vorgebrachten Argumente der Antragsteller zurück.

Zugangs­be­schränkung zu Schulen ist rechtmäßig

Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gebe die Möglichkeit, durch Auflagen eine Gemein­schaft­s­ein­richtung - dazu zählten auch Schulen - fortzuführen. Die Auflage, den Schulbesuch vom Testergebnis abhängig zu machen, sei zulässig und verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Die verwendeten Antigen-Schnelltests und ggf. nachfolgenden PCR-Tests als geltender "Goldstandard" seien zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet. Die Zugangs­be­schränkung sei erforderlich, um Schul­schlie­ßungen zu vermeiden und den verfas­sungs­recht­lichen Bildungsauftrag entsprechend Art. 7 GG, Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein umzusetzen. Angesichts der mit der 3. Welle einhergehenden unverändert hohen Zahl an täglichen Neuinfektionen vor allem mit der britischen Virusmutante B.1.1.7. und des demgegenüber relativ geringen Eingriffs in das Recht auf die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erscheine die Zugangs­be­schränkung mit Testob­lie­genheit angemessen.

Masken- und Abstandspflicht erneut bestätigt

Den Schülerinnen und Schülern verbleibe nach der Verordnung die Möglichkeit, den Test zu Hause selbst oder mit Hilfe der Eltern durchzuführen. Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis sei ein Lernen in Distanz vorgesehen. Letztlich führe der Umstand, dass die streit­ge­gen­ständliche Verordnung auf den 9. Mai 2021 befristet ist dazu, die Auflage als angemessen anzusehen. Der Verord­nungsgeber sei bei dem derzeit äußerst volatilen Infek­ti­o­ns­ge­schehen aufgrund seiner staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die Lage ständig unter Beobachtung zu halten und die zu treffenden Maßnahmen dem Infek­ti­o­ns­ge­schehen anzupassen. Der Senat hat in einem Verfahren auch - unter Verweis auf frühere Entscheidungen - die Regelungen zur Masken- und Abstandspflicht erneut bestätigt. Die geltend gemachten Interessen der Schülerinnen und Schüler seien gewichtig, aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen. Dazu sei der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art.2 Abs. 2 GG verpflichtet.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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