21.11.2024
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Dokument-Nr. 33215

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Beschluss23.08.2023Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss23.08.2023

Private Schule, die hinsichtlich ihrer Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, kann geschlossen werdenSchulische Erziehungsziele ohne Lehrkraft nicht zu erreichen - Schließung der Freien Dorfschule Lübeck rechtmäßig

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat in zwei Eilverfahren die Beschwerden des Trägervereins der Freien Dorfschule Lübeck (Antragsteller) gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts, mit denen die vom Bildungs­mi­nis­terium verfügte sofortige Schließung der Schule und die Einstellung der Zahlung von Zuschüssen bestätigt wurden, zurückgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht hatte seine Entscheidung zur Schließung der Schule unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes für die Genehmigung von privaten Schulen hinsichtlich seiner Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Die von der Verfassung vorgegebenen schulischen Erziehungsziele seien durch den beim Antragsteller stattfindenden Online­un­terricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen.

Erziehungsziele laut Grundgesetz auch für Privatschulen verbindlich

Das Oberver­wal­tungs­gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller diesen Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts keine überzeugenden Argumente entgegengesetzt habe. Die aus dem Grundgesetz folgenden Erziehungsziele seien auch für Privatschulen verbindlich. Es sei Aufgabe des Schulsystems, allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesell­schaft­lichen Leben entsprechenden Bildungs­mög­lich­keiten zu eröffnen. So solle ihre Entwicklung zu einer eigen­ver­ant­wort­lichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend gefördert und unterstützt werden. Dies geschehe grundsätzlich durch die erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband. Die Präsenz in einer heterogen zusam­men­ge­setzten Schule führe dazu, dass die Kinder und Jugendlichen mit einer Vielzahl von anderen Meinungen und für sie ungewohnten Verhal­tens­weisen konfrontiert würden und trage damit entscheidend zur Fähigkeit bei, sich als Erwachsener in einer pluralistischen Gesellschaft zurecht zu finden.

Schul­mi­nis­terium zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet

Indem die Freie Dorfschule die Anwesenheit an einem beliebigen Ort außerhalb des Schulgeländes unter Betreuung durch eine online verfügbare Lehrkraft ausreichen lasse, laufe die Unter­richts­ge­staltung für die Schülerinnen und Schüler auf eine Art Heim- und Hausunterricht hinaus. Dieser sei mit den staatlichen Erzie­hungs­zielen grundsätzlich nicht vereinbar. Die Interaktion der Schülerinnen und Schüler miteinander sei damit nicht etwa nur anders organisiert als an öffentlichen Schulen, sondern in dieser Form schlicht überhaupt nicht gewährleistet. Auch könne der Antragsteller nicht im Rahmen seiner Privat­schul­freiheit den staatlichen Erzie­hungs­auftrag nach eigenem Gutdünken durch seinerseits für wünschenswert gehaltene Erziehungsziele ersetzen und seine Form der Unter­richts­ge­staltung damit rechtfertigen. Hinsichtlich der Einstellung der Zahlung von Zuschüssen stellte das Oberver­wal­tungs­gericht fest, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass ihm kurzfristig die Zahlungs­un­fä­higkeit drohe. Schon deshalb gebe es keinen Grund dafür, das Ministerium im Eilverfahren zu verpflichten, die Zuschüsse weiter zu zahlen. Rechtsschutz gegen die Schlie­ßungs­a­n­ordnung könne der Antragsteller auch während eines Insol­venz­ver­fahrens erlangen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, ra-online (pm/ab)

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