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- VW-Käufer hat bei Fahrzeugkauf ein Jahr nach Bekanntwerden des "Abgasskandals" keinen Anspruch auf EntschädigungOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil06.11.2019, 13 U 156/19
- Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Fahrzeugkauf bei Kenntnis über "Schummelsoftware" und durchgeführtem Software-UpdateOberlandesgericht Naumburg, Urteil16.07.2019, 3 U 14/19
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil13.11.2019
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des "Dieselabgas-Skandals"Bei Fahrzeugkauf in Kenntnis des "Dieselskandals" und des anschließenden Software-Updates liegt keine sittenwidrige Schädigung vor
Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des "Dieselabgas-Skandals" getroffen wurde. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom "Dieselskandal". Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie einen Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs akzeptierte (jetziger Kilometerstand mehr als 164.000). Sie begründet den Schadensersatz u. a. mit einem Garantievertrag, der aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zustande gekommen sein soll; im Übrigen läge eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Beklagten vor.
OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Kiel wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies die Berufung zurück. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwischen den Parteien sei kein Garantievertrag zustande gekommen, denn in der Presseerklärung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 hat diese ihre Kunden lediglich über die bevorstehenden Maßnahmen bezüglich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung und die damit verbundenen Ziele beschrieben. Hierin liege kein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages.
Kaufentscheidung nach Kenntnis über "Abgasskandal" beruhte auf freiem Willen der Klägerin
Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten darstellt, könne offenbleiben. Ein derartiges Handeln sei jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin gewesen. Vielmehr habe die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis des "Dieselskandals" und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben. Damit habe die Kaufentscheidung der Klägerin auf ihrem freien Willen beruht, ein vom "Dieselskandal" betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht über die Folgeerscheinungen des Software-Updates vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Das Software-Update sei durch das Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben worden. In einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise sei kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen zu erkennen. Darüber hinaus erfolgte die Erklärung, dass mit der Umsetzung der Rückrufaktion keine Verschlechterungen hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Motorleistung, des Drehmoments sowie der Geräuschemissionen verbunden seien, nicht durch die Beklagte, sondern durch die Skoda Auto a. s..
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)
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