23.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil13.11.2019

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Gebraucht­wa­genkauf in Kenntnis des "Dieselabgas-Skandals"Bei Fahrzeugkauf in Kenntnis des "Dieselskandals" und des anschließenden Software-Updates liegt keine sittenwidrige Schädigung vor

Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motoren­her­steller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufent­scheidung in Kenntnis des "Dieselabgas-Skandals" getroffen wurde. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom "Dieselskandal". Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraft­fahrt­bun­desamtes unzulässige Abschalt­vor­richtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie einen Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs akzeptierte (jetziger Kilometerstand mehr als 164.000). Sie begründet den Schadensersatz u. a. mit einem Garantievertrag, der aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zustande gekommen sein soll; im Übrigen läge eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Beklagten vor.

OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Kiel wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies die Berufung zurück. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwischen den Parteien sei kein Garantievertrag zustande gekommen, denn in der Presseerklärung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 hat diese ihre Kunden lediglich über die bevorstehenden Maßnahmen bezüglich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung und die damit verbundenen Ziele beschrieben. Hierin liege kein Angebot zum Abschluss eines Garan­tie­ver­trages.

Kaufent­scheidung nach Kenntnis über "Abgasskandal" beruhte auf freiem Willen der Klägerin

Die Klägerin könne ihren Schaden­s­er­satz­an­spruch auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalt­ein­richtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten darstellt, könne offenbleiben. Ein derartiges Handeln sei jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin gewesen. Vielmehr habe die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis des "Dieselskandals" und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschalt­vor­richtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben. Damit habe die Kaufent­scheidung der Klägerin auf ihrem freien Willen beruht, ein vom "Dieselskandal" betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht über die Folge­er­schei­nungen des Software-Updates vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Das Software-Update sei durch das Kraft­fahrt­bun­desamt geprüft und freigegeben worden. In einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise sei kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen zu erkennen. Darüber hinaus erfolgte die Erklärung, dass mit der Umsetzung der Rückrufaktion keine Verschlech­te­rungen hinsichtlich des Kraft­stoff­ver­brauchs, der CO2-Emissionen, der Motorleistung, des Drehmoments sowie der Geräu­sche­mis­sionen verbunden seien, nicht durch die Beklagte, sondern durch die Skoda Auto a. s..

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)

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