21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.11.2019

VW-Käufer hat bei Fahrzeugkauf ein Jahr nach Bekanntwerden des "Abgasskandals" keinen Anspruch auf EntschädigungBerufen auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht möglich

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Softwareupdate versehenen VW Sharan nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber VW berufen kann, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröf­fent­lichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sogenannten Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeits­wirksamer Informationen erfolgte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan, der mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Herstellerin ist die beklagte VW AG. Vor dem Kauf war ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update aufgespielt worden. Die Abgas­rü­ck­führung arbeitet nunmehr nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus; die so genannte Umschalt-Logik wurde beseitigt.

Beklagte informiert Öffentlichkeit über Abgas­pro­blematik

Bereits im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Aufklärung von Unregel­mä­ßig­keiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren des Typs AE 189 mit Hochdruck vorantreibe. Gleichzeitig veranstaltete sie eine Pressekonferenz zum Inhalt der Mitteilung. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwa­re­pro­blematik. Sie wies die Händler an, alle Gebraucht­wa­gen­käufer über das Vorhandensein der Umschalt-Logik aufzuklären. Darüber hinaus richtete sie auf ihrer Homepage eine Seite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeug-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte sie im Rahmen einer Presse­mit­teilung ebenso wie über den vom Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 angeordneten Rückruf von 2,4 Mio. Diesel­fahr­zeugen.

Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der PKW vom Abgasskandal betroffen sei. Die Beklagte habe die tatsächliche Tragweite des Betrugs zu keinem Zeitpunkt zugegeben.

OLG verneint Anspruch auf Entschädigung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Maßgeblich für das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten sei hier nicht nur der Zeitpunkt des Inver­kehr­bringens des Pkws, sondern auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Klägers im Oktober 2016. Da der Kläger nicht Ersterwerber des PKWs sei, sondern diesen gebraucht erworben habe, sei er lediglich mittelbar Geschädigter. Mittelbar Geschädigte könnten sich nur dann auf eine sittenwidrige Schädigung berufen, wenn sie den PKW gerade deswegen gekauft hätten, weil sie dazu sittenwidrig durch VW veranlasst wurden. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen würden laut Gericht vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streit­ge­gen­ständ­lichen Vertrags­ab­schlusses nicht mehr zulassen. Die Beklagte habe vielmehr alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf betroffener Gebrauchtwagen zu vermeiden.

Öffentlichkeit wurde ausreichend informiert

Der ursprüngliche Sitten­wid­rig­keits­vorwurf gegenüber der Beklagten beruhe darauf, dass mit der Herstellung und dem Inver­kehr­bringen des Motortyps EA 189 konkludent die öffentliche Erklärung gegenüber einem potenziellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwen­dungs­zwecks sei uneingeschränkt zulässig, erläuterte das Oberlan­des­gericht. Dieser Sitten­wid­rig­keits­vorwurf entfalle, wenn die Beklagte gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahme mit demselben Wirkungsgrad ergriffen habe, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Es komme damit nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihren Aufklä­rungs­maß­nahmen tatsächlich alle Gebraucht­wa­gen­kunden erreicht habe. Ausreichend seien solche Aufklä­rungs­maß­nahmen, von denen sämtliche potenzielle Kaufin­ter­es­senten mit üblichen Infor­ma­ti­o­ns­ge­wohn­heiten hätten Kenntnis nehmen können, resümiert das Oberlan­des­gericht. Dies sei hier der Fall.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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