15.11.2024
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Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.

Dokument-Nr. 18362

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Urteil05.06.2014Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht16 U (Kart) 154/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRURPrax 2014, 364 (Maxim E. Eifinger)Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2014, Seite: 364, Entscheidungsbesprechung von Maxim E. Eifinger
  • NJW 2014, 3104Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3104
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ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil05.06.2014

Kamera­her­steller Casio Europe darf Vertrieb über Inter­net­platt­formen nicht ausschließenVerwendete Händler­ver­ein­barung bewirkt Einschränkung des Wettbewerbs und ist somit kartellwidrig

Der Kamera­her­steller Casio Europe darf in seinen Händler­ver­trägen nicht den Vertrieb von Kameras über Inter­net­platt­formen wie eBay und Amazon ausschließen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und verwies darauf, dass die verwendete Händler­ver­ein­barung eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken würde und somit kartell­rechts­widrig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf die Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale hin hatte das Landgericht Kiel dem Kamera­her­steller Casio Europe die Verwendung folgender Klausel in seinen Händler­ver­trägen wegen Kartell­ver­stoßes untersagt:

"Der Verkauf über so genannte 'Internet-Aukti­o­ns­platt­formen' (z. B. eBay), Inter­net­ma­rkt­plätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."

Vorgabe von Casio würde Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich bringen und Erreichbarkeit des Händlers einschränken

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte in zweiter Instanz, dass die von der Firma Casio verwendete Händler­ver­ein­barung eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl bewirke als auch bezwecke und daher kartell­rechts­widrig sei. Aus Verbrau­chersicht bringe der Ausschluss des Vertriebs über Inter­net­platt­formen eine Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich, da die Erreichbarkeit des Händlers eingeschränkt sei. Für die betroffenen Händler bedeute dies eine Beschränkung des Marktzugangs, denn sie selbst könnten nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen treten, die gleichwertige Waren auf den Inter­net­platt­formen anbieten. Evidente Folge dieser Wettbewerbsbeschränkung sei die Reduzierung des Preisdrucks, die nicht durch andere Preis­ver­gleich­s­portale oder Online-Shops anderer großer Händler kompensiert werden könne. Vernünf­ti­gerweise müsse angenommen werden, dass es dem beklagten Unternehmen gerade auch auf diesen Effekt ankam.

Erklä­rungs­be­dürf­tigkeit des Produkts als Grund für Ausschluss des Vertriebs über Inter­net­platt­formen nicht einleuchtend

Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlan­des­gericht nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklä­rungs­be­dürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Inter­net­platt­formen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Zu Unrecht bestreite die Beklagte unter dem Aspekt der Quali­täts­si­cherung die Vorteile, die Online-Plattformen wie Ebay und Amazon für Käuferkunden bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Trans­ak­ti­o­ns­si­cherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbe­wer­bs­be­schrän­kenden Vorgaben die nach dem Gesetz nun einmal grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen so genannter selektiver Vertrie­bs­systeme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Firma Casio nicht auf.

Da es sich bei dem Ausschluss des Inter­net­platt­form­handels um eine Kernbe­schränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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